Heidelberg (pta033/05.03.2018/16:45) – Die Deutsche Balaton AG hatte am 6. Dezember 2017 gemäß Artikel 17 MAR mitgeteilt, hinsichtlich des angefochtenen Kapitalherabsetzungsbeschlusses der Hauptversammlung vom 30. August 2017 ein Freigabeverfahren durchzuführen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat heute beschlossen, dass die gegen den Kapitalherabsetzungsbeschluss der Hauptversammlung vom 30. August 2017 anhängige Klage der Eintragung nicht entgegensteht und etwaige Mängel des Hauptversammlungsbeschlusses die Wirkung der Eintragung unberührt lässt. Damit ist der diesbezügliche Antrag der Deutsche Balaton AG erfolgreich.
Die Deutsche Balaton AG wird die von der Hauptversammlung am 30. August 2017 beschlossene Kapitalherabsetzung nun zeitnah durchführen.
Unter Tagesordnungspunkt 6 hatte die Hauptversammlung der Deutsche Balaton AG vom 30. August 2017 unter a) beschlossen, das Grundkapital um 24,00 Euro auf 11.640.400,00 Euro durch Einziehung von 24 auf den Inhaber lautenden Aktien, die die Deutsche Balaton AG im Eigenbestand hält, in vereinfachter Form gemäß § 237 Abs. 3 Nr. 1 AktG herabzusetzen. Ferner hatte die Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 6 unter b) beschlossen, das Grundkapital, das nach der Kapitalherabsetzung im Wege des vereinfachten Einziehungsverfahrens nach vorgenannt a) noch 11.640.400,00 Euro beträgt und eingeteilt in 11.640.400 auf den Inhaber lautende Stückaktien ist, im Wege der ordentlichen Kapitalherabsetzung um 11.523.996,00 Euro auf 116.404,00 Euro nach §§ 222ff. AktG herabzusetzen. Dabei werden jeweils 100 Stückaktien zu einer Stückaktie zusammengelegt.
(Ende)