Deutsche Balaton AG: Untersagung des am 16. März 2018 angekündigten Erwerbsangebots an die Aktionäre der Biofrontera AG

Heidelberg (pta/25.04.2018/20:10)

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen hat mit Bescheid vom 25. April 2018 der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft die Veröffentlichung des am 16. März 2018 von der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft angekündigten Erwerbsangebots an die Aktionäre der Biofrontera AG untersagt.

Der Tenor und die wesentlichen Gründe werden nachfolgend wiedergegeben:

Der Tenor des Bescheids lautet wie folgt:

Das infolge der Veröffentlichung gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 WpÜG vom 16.03.2018 zu unterbreitende Erwerbsangebot der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft mit Sitz in Heidelberg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 338172, an die Aktionäre der Biofrontera AG mit Sitz in Leverkusen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 49717, wird nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 WpÜG untersagt.

Der Bescheid beruht im Wesentlichen auf den folgenden Gründen:

1.

Die Bieterin veröffentlichte am 16.03.2018 gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 WpÜG über das Informationsverbreitungssystem Pressetext die Entscheidung zur Abgabe eines freiwilligen Erwerbsangebots für bis zu 6.250.000 Aktien der Biofrontera AG mit Sitz in Leverkusen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 49717, (im Folgenden „Zielgesellschaft„).

Am 13.04.2018 übermittelte die Bieterin der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (nachfolgend die „BaFin“) gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Angebotsunterlage für ein freiwilliges öffentliches Erwerbsangebot in Form eines Teilangebots zum Erwerb von bis zu 6.250.000 Aktien der Zielgesellschaft, deren Eingang die BaFin am 18.04.2018 bestätigte (§ 14 Abs. 1 Satz 2 WpÜG).

Die Angebotsunterlage sieht als Gegenleistung je Aktie der Zielgesellschaft eine Geldleistung in Höhe von 1,00 Euro sowie die Übertragung eines Optionsscheins. mit den in Anlage 1 der Angebotsunterlage aufgeführten Optionsbedingungen vor. Der Optionsschein soll seine Inhaber berechtigen, nach näherer Maßgabe der Optionsbedingungen von der Bieterin als Emittentin des Optionsscheins je eine Aktie der Zielgesellschaft zum Ausübungspreis von jeweils 1,00, Euro zu erwerben. Die Optionsscheine sollen in einem bei der Clearstream Banking AG zu hinterlegenden Sammeloptionsschein verbrieft und in den Handel des Freiverkehrs der Börse Frankfurt oder einer anderen deutschen Börse einbezogen werden. Gemäß Nr. 5.10 der Angebotsunterlage steht das Erwerbsangebot der Bieterin unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Prospekt für die als Teil der Gegenleistung zu gewährenden Optionsscheine gemäß § 13 WpPG bis zum Ablauf der Annahmefrist (Nr. 5.12 der Angebotsunterlage) gebilligt wird. Bislang wurde kein entsprechender Prospekt bei der BaFin zur Billigung eingereicht und kein Billigungsantrag gestellt.

Bereits in der telefonischen Besprechung am 18.04.2018 wurde die Bieterin darauf hingewiesen, dass es sich bei den Optionsscheinen um Wertpapiere handelt, für die zwingend prospektrechtliche Angaben in der Angebotsunterlage enthalten sein müssen (§ 11 Abs. 4 WpÜG, § 2 Nr. 2, 1. Halbsatz WpÜG-AngebotsVO i.V.m. § 7 WpPG und der Verordnung (EG) Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) oder für die ein gebilligter Wertpapierprospekt vor Veröffentlichung der Angebotsunterlage veröffentlicht sein muss (§ 11 Abs. 4 WpÜG, § 2 Nr. 2, 2. Halbsatz WpÜG-AngebotsVO). Der Bieterin wurde aufgezeigt, dass das Angebot gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 WpÜG untersagt werden muss, wenn die vorgenannten Pflichtangaben nicht in der Angebotsunterlage enthalten sind.

Im Folgenden wurde die Bieterin am 20.04.2018 nochmals im Hinblick auf die vorliegende Untersagung angehört (§ 28 VwVfG). Die Vertreter der Bieterin erklärten, weiterhin Optionsscheine als Gegenleistung anbieten zu wollen, auch wenn bis zum Ablauf der Frist für die Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage oder die Untersagung des Angebots (§  14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG) am 25.04.2018 weder ein gebilligter Prospekt für die Optionsscheine vorliegt noch die entsprechenden Pflichtenangaben in der Angebotsunterlage enthalten sind. Eine Behebung dieses Mangels kommt nach übereinstimmender Auffassung der Bieterin und der BaFin auch im Fall der Verlängerung der Frist um weitere fünf Werktage (§ 14 Abs. 2 Satz 2 WpÜG) nicht in Betracht.

2.

Das Angebot ist nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 WpÜG zu untersagen. Dabei steht der BaFin kein Ermessen zu.

Die Angebotsunterlage enthält weder die Pflichtangaben nach § 11 Abs. 4 WpÜG,  § 2 Nr. 2, 1. Halbsatz WpÜG­AngebotsVO i.V.m. § 7 WpPG und der Verordnung (EG) Nr.  809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, noch liegt für die als Gegenleistung anzubietenden Optionsscheine ein veröffentlichter Wertpapierprospekt nach § 11 Abs. 4 WpÜG, § 2 Nr. 2, 2. Halbsatz WpÜG-AngebotsVO vor.

Eine Verlängerung der Prüfungsfrist gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 und 3 WpÜG war nicht angezeigt. Die Billigung eines Wertpapierprospekts für die anzubietenden Optionsscheine oder die Aufnahme aller fehlenden Pflichtangaben in die Angebotsunterlage kommt nach übereinstimmender Auffassung  der Bieterin und der BaFin auch im Fall der Verlängerung der Frist um weitere fünf Werktage (§ 14 Abs. 2 Satz 2 WpÜG) nicht in Betracht.

Das Angebotsverfahren ist somit nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 WpÜG durch den Erlass einer Untersagungsverfügung zu beenden; die mit der Veröffentlichung gemäß  § 10 Abs. 1 Satz 1 WpÜG für die Bieterin  ausgelöste Pflicht zur Veröffentlichung der Angebotsunterlage gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG besteht infolge dieser Untersagung  nicht mehr.

(Ende)