Alle Beiträge von balaton-admin

Deutsche Balaton AG: Konzernergebnisbeitrag vor Steuern (IFRS) von rd. 4 Mio. Euro aus dem Segment „CornerstoneCapital“

Heidelberg (pta019/24.07.2017/12:25) – Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg, ISIN DE0005508204, erwartet aus dem Verkauf eines verbundenen Unternehmens durch eine Tochtergesellschaft im Segment „CornerstoneCapital“ einen Konzernergebnisbeitrag vor Steuern (IFRS) von rd. 4 Mio. Euro, der im zweiten Geschäftshalbjahr 2017 realisiert wird. Der vorgenannte Konzernergebnisbeitrag entfällt auf die Anteilseigner des Mutterunternehmens, der Deutsche Balaton AG. Entsprechende Vereinbarungen zum Verkauf der Beteiligung an der Enkelgesellschaft Data Management Invest AG, Baar, Schweiz, als Holdinggesellschaft der Infoniqa SQL AG wurden am heutigen Tag geschlossen.

Der vorgenannte Verkauf hat ebenfalls eine entsprechende Auswirkung auf das Ergebnis der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft (Einzelabschluss nach HGB) für das Geschäftsjahr 2017.

(Ende)

Aussender: Deutsche Balaton AG
Ziegelhäuser Landstraße 1
69120 Heidelberg
Deutschland
Ansprechpartner: Dr. Martin Flick
Tel.: +49 6221 64924-0
E-Mail: ir@deutsche-balaton.de
Website: www.deutsche-balaton.de
ISIN(s): DE0005508204 (Aktie)
Börsen: Freiverkehr in Düsseldorf, Basic Board in Frankfurt, Freiverkehr in München, Freiverkehr in Stuttgart; Freiverkehr in Berlin

Deutsche Balaton AG: Mitteilung über Eigengeschäfte von Führungskräften gem. Art. 19 MAR

Heidelberg (pta023/21.06.2017/14:45) – Mitteilung

1 Angaben zu den Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie zu den in enger Beziehung zu ihnen stehenden Personen
a) Name Jens-Martin Jüttner
2 Grund der Meldung
a) Position/Status Mitglied des Vorstands
b) Erstmeldung
3 Angaben zum Emittenten, zum Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, zur Versteigerungsplattform, zum Versteigerer oder zur Auktionsaufsicht
a) Name Deutsche Balaton AG
b) LEI 529900LRUURWAPEMNE31
4 Angaben zum Geschäft/zu den Geschäften
a) Beschreibung des Finanzinstruments, Art des Instruments Aktie
Kennung ISIN: DE0005508204
b) Art des Geschäfts Kauf
c) Preis(e) Volumen
16,12 Euro 6.448 Euro
16,12 Euro 11.284 Euro
d) Aggregierter Preis Aggregiertes Volumen
16,12 Euro 17.732 Euro
e) Datum des Geschäfts 20.06.2017 UTC+2
f) Ort des Geschäfts Frankfurt, Börse Frankfurt
MIC FRAB

(Ende)

Aussender: Deutsche Balaton AG
Ziegelhäuser Landstraße 1
69120 Heidelberg
Deutschland
Ansprechpartner: Dr. Martin Flick
Tel.: +49 6221 64924-0
E-Mail: ir@deutsche-balaton.de
Website: www.deutsche-balaton.de
ISIN(s): DE0005508204 (Aktie)
Börsen: Freiverkehr in Düsseldorf, Basic Board in Frankfurt, Freiverkehr in München, Freiverkehr in Stuttgart; Freiverkehr in Berlin

Deutsche Balaton AG: Mitteilung über Eigengeschäfte von Führungskräften gem. Art. 19 MAR

Heidelberg (pta021/21.06.2017/14:42) – Mitteilung

1 Angaben zu den Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie zu den in enger Beziehung zu ihnen stehenden Personen
a) Name Jens-Martin Jüttner
2 Grund der Meldung
a) Position/Status Mitglied des Vorstands
b) Erstmeldung
3 Angaben zum Emittenten, zum Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, zur Versteigerungsplattform, zum Versteigerer oder zur Auktionsaufsicht
a) Name Deutsche Balaton AG
b) LEI 529900LRUURWAPEMNE31
4 Angaben zum Geschäft/zu den Geschäften
a) Beschreibung des Finanzinstruments, Art des Instruments Aktie
Kennung ISIN: DE0005508204
b) Art des Geschäfts Kauf
c) Preis(e) Volumen
16,15 Euro 14.535 Euro
16,20 Euro 8.100 Euro
d) Aggregierter Preis Aggregiertes Volumen
16,17 Euro 22.635 Euro
e) Datum des Geschäfts 19.06.2017 UTC+2
f) Ort des Geschäfts Frankfurt, Börse Frankfurt
MIC FRAB

(Ende)

Aussender: Deutsche Balaton AG
Ziegelhäuser Landstraße 1
69120 Heidelberg
Deutschland
Ansprechpartner: Dr. Martin Flick
Tel.: +49 6221 64924-0
E-Mail: ir@deutsche-balaton.de
Website: www.deutsche-balaton.de
ISIN(s): DE0005508204 (Aktie)
Börsen: Freiverkehr in Düsseldorf, Basic Board in Frankfurt, Freiverkehr in München, Freiverkehr in Stuttgart; Freiverkehr in Berlin

Deutsche Balaton AG: Mitteilung über Eigengeschäfte von Führungskräften gem. Art. 19 MAR

Heidelberg (pta020/21.06.2017/14:40) – Mitteilung

1 Angaben zu den Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie zu den in enger Beziehung zu ihnen stehenden Personen
a) Name Jens-Martin Jüttner
2 Grund der Meldung
a) Position/Status Mitglied des Vorstands
b) Erstmeldung
3 Angaben zum Emittenten, zum Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, zur Versteigerungsplattform, zum Versteigerer oder zur Auktionsaufsicht
a) Name Deutsche Balaton AG
b) LEI 529900LRUURWAPEMNE31
4 Angaben zum Geschäft/zu den Geschäften
a) Beschreibung des Finanzinstruments, Art des Instruments Aktie
Kennung ISIN: DE0005508204
b) Art des Geschäfts Kauf
c) Preis(e) Volumen
16,20 Euro 8.100 Euro
d) Aggregierter Preis Aggregiertes Volumen
16,20 Euro 8.100 Euro
e) Datum des Geschäfts 16.06.2017 UTC+2
f) Ort des Geschäfts Frankfurt, Börse Frankfurt
MIC FRAB

(Ende)

Aussender: Deutsche Balaton AG
Ziegelhäuser Landstraße 1
69120 Heidelberg
Deutschland
Ansprechpartner: Dr. Martin Flick
Tel.: +49 6221 64924-0
E-Mail: ir@deutsche-balaton.de
Website: www.deutsche-balaton.de
ISIN(s): DE0005508204 (Aktie)
Börsen: Freiverkehr in Düsseldorf, Basic Board in Frankfurt, Freiverkehr in München, Freiverkehr in Stuttgart; Freiverkehr in Berlin

 

Deutsche Balaton AG: Mitteilung über Eigengeschäfte von Führungskräften gem. Art. 19 MAR

Heidelberg (pta040/01.06.2017/17:04) – Mitteilung

1 Angaben zu den Personen, die Führungsaufgaben wahrnehmen, sowie zu den in enger Beziehung zu ihnen stehenden Personen
a) Name Jens-Martin Jüttner
2 Grund der Meldung
a) Position/Status Mitglied des Vorstands
b) Erstmeldung
3 Angaben zum Emittenten, zum Teilnehmer am Markt für Emissionszertifikate, zur Versteigerungsplattform, zum Versteigerer oder zur Auktionsaufsicht
a) Name Deutsche Balaton AG
b) LEI 529900LRUURWAPEMNE31
4 Angaben zum Geschäft/zu den Geschäften
a) Beschreibung des Finanzinstruments, Art des Instruments Aktie
Kennung ISIN: DE0005508204
b) Art des Geschäfts Kauf
c) Preis(e) Volumen
14,00 Euro 53.690 Euro
d) Aggregierter Preis Aggregiertes Volumen
e) Datum des Geschäfts 01.06.2017 UTC+2
f) Ort des Geschäfts außerhalb eines Handelsplatzes

(Ende)

Aussender: Deutsche Balaton AG
Ziegelhäuser Landstraße 1
69120 Heidelberg
Deutschland
Ansprechpartner: Dr. Martin Flick
Tel.: +49 6221 64924-0
E-Mail: ir@deutsche-balaton.de
Website: www.deutsche-balaton.de
ISIN(s): DE0005508204 (Aktie)
Börsen: Freiverkehr in Düsseldorf, Basic Board in Frankfurt, Freiverkehr in München, Freiverkehr in Stuttgart; Freiverkehr in Berlin

Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 MAR Deutsche Balaton AG: Veränderungen im Vorstand und Vertragsverlängerung

Heidelberg  – Herr Hansjörg Plaggemars wird zum 31. Mai 2017 aus dem Vorstand der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft ausscheiden, da er zum 1. Juni 2017 in den Vorstand der Mehrheitsaktionärin DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft eintreten wird. Herr Hansjörg Plaggemars wird der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft weiterhin im Rahmen eines Beratungsmandats bedarfsgemäß zur Verfügung stehen. Der Aufsichtsrat bedankt sich bei Herrn Plaggemars für die bis dahin erfolgreiche Zusammenarbeit und freut sich auf die Fortsetzung der Zusammenarbeit in der neuen Konstellation.

Außerdem hat der Aufsichtsrat Herrn Jens Jüttner erneut zum Vorstandsmitglied bis zum 30. April 2022 bestellt. Es ist dies die zweite Wiederbestellung von Herrn Jüttner und der Aufsichtsrat freut sich, dass Herr Jüttner bereit ist, einen 5-Jahresvertrag abzuschließen und so die erfolgreiche Zusammenarbeit weiterhin gesichert ist.

(Ende)

Aussender: Deutsche Balaton AG
Ziegelhäuser Landstraße 1
69120 Heidelberg
Deutschland
Ansprechpartner: Dr. Martin Flick
Tel.: +49 6221 64924-0
E-Mail: ir@deutsche-balaton.de
Website: www.deutsche-balaton.de
ISIN(s): DE0005508204 (Aktie)
Börsen: Freiverkehr in Düsseldorf, Basic Board in Frankfurt, Freiverkehr in München, Freiverkehr in Stuttgart; Freiverkehr in Berlin

Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 MAR Deutsche Balaton AG: Ungeprüfter vorläufiger Konzernjahresüberschuss vor Minderheitsanteilen (IFRS) 2016 rd. 4,0 Mio. EUR

Heidelberg  – Dem Vorstand der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg, ISIN DE0005508204, liegen inzwischen die vorläufigen Konzernabschlusszahlen (IFRS) für das abgelaufene Geschäftsjahr 2016 vor. Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft erachtet die nachstehenden vorläufigen Kennzahlen als relevant für die Beurteilung der Entwicklung des Deutsche Balaton-Konzerns im Geschäftsjahr 2016 und veröffentlicht diese deshalb vorab.

Die Beteiligungsgesellschaft Deutsche Balaton Aktiengesellschaft hat ihr am 31. Dezember 2016 beendetes Geschäftsjahr gemäß den vorläufigen und ungeprüften Konzernzahlen mit einem Konzernjahresüberschuss vor Minderheitsanteilen (IFRS) von rd. 4,0 Mio. Euro (Vorjahr: Konzernjahresfehlbetrag rd. 1,6 Mio. Euro) abgeschlossen. Hiervon entfällt auf die Anteilseigner der Deutsche Balaton AG ein Verlust von rd. 0,5 Mio. Euro (Vorjahr: Verlust rd. 4,3 Mio. Euro).

Das Gesamtergebnis des Konzerns („Comprehensive Income“) beträgt rd. 18,6 Mio. Euro (Vorjahr: 13,4 Mio. Euro), wovon rd. 14,2 Mio. Euro (Vorjahr: rd. 10,6 Mio. Euro) den Anteilseignern der Deutsche Balaton AG zuzurechnen sind.

Das Konzernergebnis zum 31. Dezember 2016 ist entsprechend des Geschäftsmodells geprägt durch Ergebnisbeiträge im Segment „Vermögensverwaltend“. Die sonstigen betrieblichen Erträge in Höhe von rd. 22,7 Mio. Euro (Vorjahr: rd. 23,5 Mio. Euro) beinhalten in Höhe von rd. 19,8 Mio. Euro (Vorjahr: rd. 18,2 Mio. Euro) Erträge aus dem Verkauf und der Bewertung von Wertpapieren und Beteiligungen. Demgegenüber stehen Wertminderungen aus Wertpapieren, Beteiligungen und Forderungen, die in Höhe von rd. 18,9 Mio. Euro (Vorjahr: rd. 25,3 Mio. Euro) in den sonstigen betrieblichen Aufwendungen erfasst sind.

Weitere wesentliche positive Ergebnisbeiträge in Höhe von rd. 7,2 Mio. Euro vor Steuern (Vorjahr: rd. 4,8 Mio. Euro) resultieren im Geschäftsjahr 2016 aus dem Segment „Beta Systems“.

Das Konzerneigenkapital beträgt zum 31. Dezember 2016 insgesamt rd. 264,8 Mio. Euro (Vorjahr: rd. 249,0 Mio. Euro). Hierin enthalten ist die Neubewertungsrücklage für börsennotierte Wertpapiere, deren Wertanstieg noch nicht realisiert wurde. Die Neubewertungsrücklage hat sich in 2016 im Vorjahresvergleich um rd. 14,9 Mio. Euro auf rd. 65,7 Mio. Euro erhöht.

Der Eigenkapitalanteil der Anteilseigner des Mutterunternehmens Deutsche Balaton AG beträgt zum 31. Dezember 2016 rd. 230,0 Mio. Euro (Vorjahr: rd. 216,8 Mio. Euro).

Die Konzernbilanzsumme erhöht sich im Vergleich zum 31. Dezember 2015 um rd. 13,4 % auf rd. 416,5 Mio. Euro (Vorjahr: rd. 367,1 Mio. Euro). Die Konzerneigenkapitalquote zum 31. Dezember 2016 beträgt rd. 64 % (Vorjahr: rd. 68 %).

Die genannten Kennzahlen tragen der Geschäftstätigkeit der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft Rechnung, welche im Wesentlichen aus Beteiligungen an Unternehmen und der Verwaltung von Unternehmensbeteiligungen besteht. Im Geschäftsjahresvergleich kann es daher zu erheblichen Ergebnisschwankungen kommen.

Alle für das Geschäftsjahr 2016 vorgenannten Zahlen stehen noch unter dem Vorbehalt der Abschlussprüfung und der Billigung durch den Aufsichtsrat.

Heidelberg, 18. April 2017

Deutsche Balaton Aktiengesellschaft

Der Vorstand

Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 MAR Deutsche Balaton AG: Voraussichtlicher Jahresfehlbetrag (Einzelabschluss HGB) von rd. 1,5 Mio. Euro im Geschäftsjahr 2016

Heidelberg – Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg, ISIN DE0005508204, hat ihr Geschäftsjahr 2016 (01. Januar 2016 bis 31. Dezember 2016) mit einem voraussichtlichen Jahresfehlbetrag (Einzelabschluss nach HGB) in Höhe von rd. 1,5 Mio. Euro (Vorjahr Jahresüberschuss rd. 10,2 Mio. Euro) abgeschlossen. Das genannte vorläufige Ergebnis beruht auf der vom Vorstand am 22. März 2017 vorgenommenen vorläufigen Bewertung der Vermögensgegenstände und Schulden und den im abgelaufenen Geschäftsjahr 2016 erzielten Erlösen und Aufwendungen.

Der Jahresfehlbetrag in Höhe von rd. 1,5 Mio. Euro liegt deutlich unter dem Vorjahreswert und ist insbesondere geprägt von wenigen gewinnrealisierenden Desinvestitionen.

Erträgen aus Finanzanlagen (rd. 3,7 Mio. Euro; Vj. rd. 2,9 Mio. Euro), Erträgen aus dem Abgang von Finanzanlagen (rd. 4,2 Mio. Euro; Vj. rd. 14,7 Mio. Euro), Zinsen und ähnlichen Erträgen (rd. 3,3 Mio. Euro; Vj. rd. 5,0 Mio. Euro) und Zuschreibungen auf Finanzanlagen (rd. 3,9 Mio. Euro; Vj. rd. 0,8 Mio. Euro) stehen saldierte Verluste aus Ergebnisabführungsverträgen (rd. 2,3 Mio. Euro; Vj. saldierte Gewinne von rd. 6,9 Mio. Euro), Abschreibungen auf Finanzanlagen (rd. 9,1 Mio. Euro; Vj. rd. 13,4 Mio. Euro) und sonstige betriebliche Aufwendungen (rd. 3,6 Mio. Euro; Vj. rd. 7,0 Mio. Euro) gegenüber.

Aufgrund gestiegener Investitionstätigkeit hat sich die Bilanzsumme auf rd. 240 Mio. Euro (Vj. rd. 217 Mio. Euro) erhöht.

Die in dieser Meldung genannten Zahlen stehen unter dem Vorbehalt der abschließenden Aufstellung des Jahresabschlusses, der Abschlussprüfung und der Feststellung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat.

Die Zahlen des gesetzlich geforderten Konzernabschlusses 2016 nach IFRS sind noch nicht verfügbar und werden, sobald diese verfügbar sind, gesondert bekannt gegeben.

Der Vorstand der Deutsche Balaton AG hält die Konzernzahlen nach IFRS zur Beurteilung des Börsen- oder Marktpreises der Aktie der Deutsche Balaton AG für relevanter als die Finanzzahlen nach HGB für die Deutsche Balaton AG.

Heidelberg, 22. März 2017

Deutsche Balaton Aktiengesellschaft
Der Vorstand

Deutsche Balaton AG: Veröffentlichung der Befreiung zur Abgabe eines Pflichtangebots nach dem WpÜG

Bescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 1. März 2017 über eine Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i. V. m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung

Zielgesellschaft: Ming Le Sports AG, Frankfurt am Main (ISIN DE000A2BPK91)
Frankfurter Straße 14b, 61118 Bad Vilbel

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Bescheid vom 1. März 2017 den mit Schreiben vom 13. Oktober 2016 gestellten Anträgen der nachfolgend benannten Antragsteller auf Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i. V. m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AV von den Pflichten aus § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WpÜG im Zusammenhang mit der beabsichtigten Sanierung der Ming Le Sports AG, Frankfurt am Main, stattgegeben:

1. Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg (Antragstellerin zu 1.)
2. VV Beteiligungen Aktiengesellschaft, Heidelberg (Antragstellerin zu 2.)
3. DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft, Heidelberg (Antragstellerin zu 3.)
4. Wilhelm Konrad Thomas Zours, Deutschland (Antragsteller zu 4.)

die Antragstellerinnen zu 1.) bis 3.) und der Antragsteller zu 4.) zusammen nachfolgend auch die „Antragsteller„.

Der Tenor und die wesentlichen Gründe für die erteilte Befreiung werden nachfolgend wiedergegeben.

Der Tenor des Bescheids lautet wie folgt:

Die Antragsteller werden jeweils gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung im Hinblick auf die am 19.10.2016 infolge des Vollzugs einer Kapitalerhöhung durch Eintragung in das Handelsregister der Ming Le Sports AG, Frankfurt am Main, am 19.10.2016 erfolgte Kontrollerlangung i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG an der Ming Le Sports AG, Frankfurt am Main, von der Verpflichtung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG, die Kontrollerlangung an der Ming Le Sports AG, Frankfurt am Main, zu veröffentlichen sowie von den Verpflichtungen nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG, der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

Gründe:

A.

I.

1.

Zielgesellschaft ist die Ming Le Sports AG, eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 92296. Das Grundkapital der Zielgesellschaft betrug vor dem Vollzug der vorliegend in Rede stehenden kontrollrelevanten Kapitalmaßnahme (= Kapitalerhöhung) und seit einer am 09.09.2016 vollzogenen Kapitalherabsetzung Eur 1.544.400,- und war eingeteilt in 1.544.400 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der Zielgesellschaft i.H.v. Eur 1,-. Die Aktien der Zielgesellschaft sind seit einer Segmentsänderung mit Wirkung zum 30.09.2015 unter der ISIN DE000A2BPK91 zum Handel im regulierten Markt der Wertpapierbörse Frankfurt am Main (General Standard) zugelassen.
Satzungsmäßiger Gegenstand des Unternehmens nach § 2 Abs. 1 (2.1) der Satzung der Zielgesellschaft in der letztgültigen Fassung (nachfolgend die „Satzung„) ist die Herstellung, der Verkauf, der Vertrieb und das Marketing von Schuhen (einschließlich Sportschuhen), Bekleidung und Accessoires (einschließlich Sportbekleidung und Accessoires) und Sportartikeln sowie die Erforschung und Entwicklung dieser Produkte durch die Zielgesellschaft selbst oder mittelbar durch Beteiligungsunternehmen und aller damit zusammenhängender Geschäfte sowie die Erbringung von Dienstleistungen für Beteiligungsunternehmen.

100%iges Tochterunternehmen der Zielgesellschaft ist die Mingle (International) Limited, Hong Kong, VR China (nachfolgend die „Mingle (International)„). 100%iges Tochterunternehmender Mingle (International) wiederum ist die Mingle (China) Co., Ltd., Jinjiang City, VR China (nachfolgend die „Mingle (China)„). 100%iges Tochterunternehmen der Mingle (China) wiederum ist die Fujian Mingle Sportswear Co., Ltd., Jinjiang City, VR China (nachfolgend die „Fujian Mingle„; die Zielgesellschaft sowie ihre vorgenannten unmittelbaren und mittelbaren Tochterunternehmen nachfolgend insgesamt die „Ming Le-Gruppe„). Laut Angabe der Antragsteller und unter Verweis auf die Darstellungen in den Jahresabschlüssen der Zielgesellschaft betreiben innerhalb der Ming Le-Gruppe die Mingle (China) sowie die Fujian Mingle das operative Geschäft. Die Zielgesellschaft selbst verfolge ihren Unternehmensgegenstand dabei nur indirekt durch ihre unmittelbaren und mittelbaren Tochterunternehmen und agiere insoweit als reine Holdinggesellschaft.

Die Antragsteller weisen allerdings auf einen sog. Kontrollverlust der Zielgesellschaft über ihre chinesischen unmittelbaren und mittelbaren Tochterunternehmen seit 2013 hin (nachfolgend der „Kontrollverlust„), welcher auch in mehreren Finanzberichten der Zielgesellschaft erwähnt wird. Dieser Kontrollverlust bedeute bei einer Holdinggesellschaft ohne eigene operative Tätigkeit, dass ausbleibende Zins- bzw. Dividendenzahlungen der operativen Tochterunternehmen zwangsläufig zu einer sehr angespannten Liquiditätslage führen. Die (seither ausgefallene) Zinszahlung resultiere dabei aus einem Darlehensvertrag zwischen der Zielgesellschaft und der Mingle (International) vom 20.07.2012 mit einer Laufzeit bis längstens 31.12.2017, wonach der Mingle (International) seitens der Zielgesellschaft ein Darlehen i.H.v. Eur 5.450.000,- gewährt wurde. Dabei gehe es im Darlehenszeitraum 2012 – 2017 um Gesamtzinsen i.H.v. rd. Eur 680.000,-. Exemplarisch zeige im Übrigen auch der Umstand, wonach selbst nach Nachricht (etwa am 08.03.2016) über Vollstreckungsversuche staatlicher Stellen bei der Zielgesellschaft an deren unmittelbare und mittelbare Tochtergesellschaften keine Zurverfügungstellung von Zahlungsmitteln erfolgt ist, dass der Kontrollverlust nach wie vor Bestand habe. Zugleich lägen der Zielgesellschaft somit seit 2013 keine Angaben zum Ergebnis und zum Eigenkapital ihrer unmittelbaren und mittelbaren Tochterunternehmen vor. Ein Konzernabschluss habe daher für die Geschäftsjahre 2013 – 2015 nicht erstellt werden können.

2.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung am 13.10.2016 hielt die Antragstellerin zu 1.) 235.705 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 15,26 % der Stimmrechte).

Darüber hinaus waren der Antragstellerin zu 1.) ihren eigenen Angaben nach zu diesem Zeitpunkt v.a. auf Basis von seitens der Zielgesellschaft veröffentlichten Stimmrechtsmitteilungen i.S.d. §§ 21 ff. WpHG die folgenden unmittelbaren Beteiligungswerte bezogen auf die Zielgesellschaft bekannt:

* Die China Ming Le Sportswear Holdings Limited, Grand Cayman, Kaimaninseln (nachfolgend die „Großaktionärin„) hielt 825.840 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 53,47 % der Stimmrechte).
* Die KPMG Partner und Mitarbeiter e.V., Berlin, hielt 140.283 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 9,08 % der Stimmrechte).
* Die Spezialwerte AG, Möhnesee, hielt 130.229 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 8,43 % der Stimmrechte).
* Die Multiadvisor SICAV, Luxemburg-Strassen, Luxemburg, hielt 46.615 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 3,02 % der Stimmrechte).
* Die IPConcept (Luxemburg) S.A., Luxemburg-Strassen, Luxemburg, hielt 31.250 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 2,02 % der Stimmrechte).
* Die Axxion S.A., Grevenmacher, Luxemburg, hielt 550 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 0,04 % der Stimmrechte).
* Die Zielgesellschaft hielt zudem 998 eigene Aktien (entsprechend rd. 0,06 % der Stimmrechte).

II.

Die Antragstellerin zu 1.) ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Heidelberg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 338172.

Die Antragstellerin zu 2.) ist ebenfalls eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Heidelberg. Sie ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 337147. Die Antragstellerin zu 2.) hält 6.636.950 Aktien der Antragstellerin zu 1.) (entsprechend rd. 60,24 % der Aktien und Stimmrechte).

Die Antragstellerin zu 3.) ist ebenfalls eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Heidelberg. Sie ist eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 705381. Die Antragstellerin zu 3.) hält sämtliche 50.000 Aktien der Antragstellerin zu 2.) (entsprechend 100 % der Aktien und Stimmrechte).

Der Antragsteller zu 4.) ist eine natürliche Person mit Wohnanschrift in Heidelberg. Er hält 24.570 Stückaktien der Antragstellerin zu 3.) (entsprechend 94,50 % der Stückaktien und Stimmrechte).

III.

Die Antragsteller haben erklärt, dass sie am 19.10.2016 die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt haben. An diesem Tag erfolgte die Eintragung einer nachstehend im Detail geschilderten Kapitalerhöhung (vgl. nachstehend Ziffer A.V.1. dieses Bescheids) in das Handelsregister der Zielgesellschaft und die Antragstellerin zu 1.) erhielt aus dieser Kapitalerhöhung zusätzlich zu ihrem Altbestand i.H.v. 235.705 Aktien der Zielgesellschaft offenbar weitere 1.035.704 Aktien der Zielgesellschaft zugebucht, denn seither verfügt sie auf ihren sämtlichen Depotkonten über insgesamt 1.271.409 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend rd. 41,30 % der Stimmrechte).

IV.

1.

Die Zielgesellschaft sieht sich offensichtlich selbst als Sanierungsfall an.

So hat sie per Adhoc-Mitteilung i.S.d. § 15 WpHG a.F. vom 15.06.2016 (nachfolgend die „Ad hoc-Mitteilung zu den konkreten Kapitalmaßnahmen 2016„) Folgendes bekannt gegeben „Die Ming Le Sports AG, Frankfurt am Main, ISIN DE000A1MBEG8, hat ihr Geschäftsjahr 2013 (01.01.2013 bis 31.12.2013) mit einem voraussichtlichen Jahresfehlbetrag (Einzelabschluss nach HGB) in Höhe von rd. Eur 19,8 Mio. (Vorjahr: rd. Eur 1 Mio.) abgeschlossen. Das genannte vorläufige Ergebnis beruht auf der vom Vorstand am 15.06.2016 vorgenommenen vorläufigen Bewertung der Beteiligungen und den im abgelaufenen Geschäftsjahr 2013 erzielten Erlösen und Aufwendungen. Die Bilanz zum 31. Dezember 2013 wird voraussichtlich einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von rd. Eur 0,2 Mio. ausweisen. Der Jahresfehlbetrag in Höhe von rd. Eur 19,8 Mio. liegt deutlich über dem Vorjahreswert in Höhe von rd. Eur 1 Mio. und ist im Wesentlichen negativ beeinflusst durch die Abschreibungen auf Finanzanlagen des Anlagevermögens in Höhe von rd. Eur 19 Mio. (Vorjahr; rd. Eur 0,­). Die Abschreibungen entfallen im Wesentlichen auf die außerplanmäßigen Abschreibungen auf Finanzanlagen in Höhe von rd. Eur 15 Mio. auf die Tochtergesellschaft der Ming Le Sports AG im Ausland, die Mingle (International) Limited mit Sitz in Hong Kong, welche als einzige wesentliche Vermögenswerte die Beteiligungen an der Mingle (China) Co., Ltd. mit Sitz in China und der Fujian Mingle Sportswear Co., Ltd. mit Sitz in China besitzt, und in Höhe von rd. Eur 4 Mio. auf die Ausleihungen an die Mingle (International) Limited. Im Wesentlichen beinhaltet das vorläufige Jahresergebnis sonstige betriebliche Erträge in Höhe von rd. Eur 8.000,­ (Vorjahr: Eur 1.000,­). Die sonstigen betrieblichen Aufwendungen belaufen sich im Geschäftsjahr 2013 auf rd. Eur 657.000,­ (Vorjahr: rd. Eur 1.042.000,­). Die in dieser Unternehmensmitteilung genannten Zahlen stehen unter dem Vorbehalt der abschließenden Aufstellung des Jahresabschlusses, der Abschlussprüfung und der Billigung des Jahresabschlusses durch den Aufsichtsrat. Infolge der voraussichtlich vorzunehmenden Abschreibungen auf die Beteiligungen ist die Ming Le Sports AG überschuldet. Damit ist auch ein Verlust in Höhe von mehr als der Hälfte des Grundkapitals entstanden. Ein Konzernabschluss der Ming Le Sports AG für das Geschäftsjahr 2013 wird gemäß § 296 HGB nicht aufgestellt, weil gegenwärtig faktisch kein beherrschender Einfluss auf die Tochtergesellschaften in China ausgeübt werden kann.“

Ein ähnliches Bild wie die Ad hoc-Mitteilung zu den konkreten Kapitalmaßnahmen 2016 zeichnet die Einladung zur Hauptversammlung und gleichzeitig die Verlustanzeige gemäß § 92 AktG, die am 21.06.2016 veröffentlicht wurde. Hierin heißt es als Tagesordnungspunkt 1: „Der Vorstand zeigt der Hauptversammlung gemäß § 92 Abs. 1 AktG an, dass ein Verlust von mehr als der Hälfte des Grundkapitals besteht“.

2.

Gemäß dem Jahresabschluss samt Lagebericht für das Geschäftsjahr 2013 der Zielgesellschaft auf HGB-Basis (nachfolgend der „Jahresabschluss 2013„), der seitens der Abschlussprüfer TreuConsult GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin (nachfolgend die „Abschlussprüfer„), allerdings erst am 16.06.2016 testiert wurde, ergeben sich die nachfolgenden Angaben zur Sanierungsbedürftigkeit der Zielgesellschaft, die erkennbar insbesondere dem Kontrollverlust der Zielgesellschaft über ihre unmittelbaren und mittelbaren Tochterunternehmen geschuldet sind.

So ergibt sich aus der Bilanz zum Jahresabschluss 2013, dass das Anlagevermögen der Zielgesellschaft zum 31.12.20013 massiv abgesunken ist auf insgesamt Eur 222.429,07 (31.12.2012: insgesamt Eur 20,45 Mio.). Weiterhin ging im Rahmen dessen der Wert der Anteile an verbundenen Unternehmen zum 31.12.2013 auf Eur 1,- zurück (31.12.2012: Eur 15 Mio.) und die Ausleihungen an verbundene Unternehmen auf Eur 222.428,07 (31.12.2012: Eur 20,45 Mio.). Insbesondere hieraus gespeist entstand zum 31.12.2013 ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag i.H.v. Eur 206.596,51 (31.12.2012: Eur 0,-), die Aktiva und Passiva verminderten sich jeweils insgesamt zum 31.12.2013 extrem stark auf Eur 434.059,82 (31.12.2012: Eur 20.544.607,82). Auf der Passivseite stieg der Bilanzverlust dementsprechend deutlich an: 31.12.2012: 1.120.073,28; 31.12.2013: Eur -20.968.613,51.

Ähnlich sieht die Gewinn- und Verlustrechnung zum Jahresabschluss 2013 aus. Die außerordentlichen Aufwendungen stiegen von Eur 0,- zum Stichtag 31.12.2012 auf Eur 19.163.737,53 zum Stichtag 31.12.2013, dementsprechend sank zu diesen Stichtagen das außerordentliche Ergebnis von Eur 0,- auf Eur -19.163.737,53 deutlich ab. Als Fehlbetrag wurde hier zum 31.12.2013 (ohne Berücksichtigung von Verlustvorträgen aus dem Vorjahr) ein Betragswert von Eur -19.812.002,13 ausgewiesen (31.12.2012: Eur -961.858,32).

In den Angaben zur Bilanz im Jahresabschluss 2013 wird zur Bilanzposition Anlagevermögen erläutert, dass im Geschäftsjahr 2013 außerplanmäßige Abschreibungen gemäß § 253 Abs. 3 HGB in Bezug auf die Anteile der Zielgesellschaft an der Mingle (International) und in Bezug auf die Ausleihungen an verbundene Unternehmen gegenüber der Mingle (International) vorgenommen wurden.

Der Vorstand der Zielgesellschaft erklärt im Lagebericht zum Jahresabschluss 2013 erstmals, dass die Zielgesellschaft ihren Einfluss über ihre Tochterunternehmen verloren hat. Konkret heißt es dazu weiter: „Weder von dem aktiven Vorstand angeforderte Informationen noch die zum Er­ halt der Ming Le Sports AG angeforderten Finanzmittel wurden von den chinesischen Tochtergesellschaften, welche der Hauptaktionär und ehemalige Vorstand Herr Ding Siliang verantwortet, zur Verfügung gestellt. Der aktive Vorstand musste daher feststellen, dass der Einfluss über die Tochterunternehmen verloren ging. Aufgrund der fehlenden Informationen der Tochterunternehmen konnte ein Konzernabschluss 2013 nicht aufgestellt werden. Gemäß § 296 Abs. 2 Ziffer 1 und 2 HGB braucht ein Tochterunternehmen in den Konzernabschluss nicht einbezogen zu werden, wenn 1. erhebliche und andauernde Beschränkungen die Ausübung der Rechte des Mutterunternehmens in Bezug auf das Vermögen oder die Geschäftsführung des Tochterunternehmens nachhaltig beeinträchtigen oder 2. die für die Aufstellung des Konzernabschlusses erforderlichen Angaben nicht ohne unverhältnismäßig hohe Kosten oder Verzögerungen erhalten werden können. Insofern ist die Ming Le Sports AG gemäß § 290 Abs. 5 i.V.m. § 296 HGB von der Aufstellung eines Konzernabschlusses und eines Konzernlageberichtes befreit, da sie nur Tochterunternehmen hat, die gem. § 296 HGB nicht in den Konzernabschluss einzubeziehen sind“. Ferner heißt es: Aufgrund dessen, dass die Ming Le Sports AG als Holdinggesellschaft keinen eigenen Geschäftsbetrieb besitzt, ist und war sie abhängig von Zahlungen bzw. Dividendenzahlungen der operativen chinesischen Tochtergesellschaften, welche aufgrund der geschilderten Ereignisse ausblieben. Dies hatte eine sehr angespannte Liquiditätslage der Ming Le Sports AG zur Folge“. Im Nachtragsbericht zum Jahresabschluss 2013 heißt es schließlich: „Mit ad­hoc Mitteilung vom 15.06.2016 gab die Gesellschaft ihre geplanten Kapitalmaßnahmen bekannt. Die Gesellschaft beabsichtigt im Rahmen der nächsten Hauptversammlung den Gesellschaftern eine Kapitalherabsetzung mit folgender Kapitalerhöhung vorzuschlagen. Die Herabsetzung des Grundkapitals der Ming Le Sports AG gemäß §§ 229 ff. AktG soll im Verhältnis 10:1 erfolgen, somit von Eur 15.444.000,- um Eur 13.899.600,­ auf Eur 1.544.000,­ zur Verminderung des Bilanzverlustes herabgesetzt werden. Anschließend soll das Grundkapital gegen Bareinlagen im Verhältnis 1:1 erhöht werden. Durch die Kapitalerhöhung sollen der Gesellschaft sowohl ausreichende finanzielle Mittel zufließen, um deren Fortbestand zu sichern, als auch um die bilanzielle Überschuldung zu beseitigen. Die Liquidität soll unter anderem dazu eingesetzt werden die Rechte der Gesellschaft gegenüber ihren Tochterunternehmen in Hong Kong und China durchzusetzen, um so die Kontrolle wiederzuerlangen. Der Vorstand geht derzeit davon aus, dass die beschriebenen Kapitalmaßnahmen durchgeführt werden können. Unter dieser Prämisse wurde auch der Jahresabschluss unter der Annahme der Unternehmensfortführung aufgestellt. Sollten die beschriebenen Kapitalmaßnahmen nicht umgesetzt werden können, so könnte dies existenzbedrohende Folgen für die Gesellschaft haben“. Zu Risiken wird ferner auf das bestehende Liquiditätsrisiko wie nachstehend hingewiesen: „Die Gesellschaft als Holdinggesellschaft verfügt über keinen eigenen Geschäftsbetrieb. Die laufenden Kosten werden allein durch Zahlungen von Mingle (International) bzw. Mingle (China) getragen. Sollte die Gesellschaft die Kontrolle über Mingle (International) bzw. Mingle (China) nicht wiedererlangen und die Zuführung von Zahlungsmitteln von außen ausbleiben, steht die Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft in Frage. Die Finanz­ und Ertragslage der Gesellschaft ist wesentlich durch die Ausschüttungen durch ihre Tochtergesellschaften geprägt. Eine Einschränkung der Dividendenfähigkeit der Tochterunternehmen aus wirtschaftlichen oder sonstigen Gründen würde die Möglichkeit der Ming Le Sports AG, ihrerseits Ausschüttungen vorzunehmen, in entsprechendem Umfang beschränken. Eine Beeinträchtigung ist auch durch behördliche Auflagen bezüglich der Auszahlung und des Transfers von Dividenden von China in das Ausland denkbar. Dadurch könnten Zahlungen an die Ming Le Sports AG erheblich behindert oder verzögert werden“. Zur Gesamtbewertung der Risikolage führt der Vorstand der Zielgesellschaft schließlich aus: „Auf Basis der aktuellen Situation ist die Ming Le Sports AG erheblichen Risiken ausgesetzt, die ihre Existenz in absehbarer Zukunft gefährden können“.

Die Abschlussprüfer erklären abschließend, dass sie auf die Ausführungen des Vorstands der Zielgesellschaft im Lagebericht verweisen, wonach die Zielgesellschaft keinen eigenen Geschäftsbetrieb besitzt und abhängig ist von Zahlungen der operativen chinesischen Tochterunternehmen, welche ausblieben und was zu einer sehr angespannten Liquiditätslage führte. Des Weiteren wird auf die Ausführungen des Vorstands der Zielgesellschaft im Lagebericht hingewiesen, wonach der Jahresabschluss unter der Annahme der Unternehmensfortführung aufgestellt wurde und diese Annahme abhängig ist von der Umsetzung der im Lagebericht beschriebenen Kapitalmaßnahmen und dass für den Fall, dass die Kapitalmaßnahmen nicht umgesetzt werden können, existenzbedrohende Folgen für die Zielgesellschaft entstehen können.

Die Jahresabschlüsse samt Lagebericht für die Geschäftsjahre 2014 und 2015 der Zielgesellschaft auf HGB-Basis (nachfolgend der „Jahresabschluss 2014“ und der „Jahresabschluss 2015“ sowie insgesamt die „Jahresabschlüsse 2014 und 2015„) wurden von den Abschlussprüfern ebenfalls am 16.06.2016 testiert und knüpfen – alleine schon wegen des Zeitpunkts der Testierung – nahtlos an die Befunde aus dem Jahresabschluss 2013 an, so dass nachstehend nur noch ergänzendes/fortschreibendes Zahlenwerk sowie weitere Befunde zu schildern sind, die wesentlich vom Inhalt des Jahresabschlusses 2013 abweichen.

Im Jahresabschluss 2014 (Bilanz) sind die Ausleihungen an verbundene Unternehmen zum Stichtag 31.12.2014 weiter zurückgegangen auf Eur 1,- (31.12.2013: Eur 222.428,07). Der durch Eigenkapital nicht gedeckte Fehlbetrag stieg ferner weiter an auf Eur 619.494,71 (31.12.2013: Eur 206.596,51). Dieser soll laut dem Bericht zur Ertragslage im Lagebericht zum Jahresabschluss 2014 im Wesentlichen aus sonstigen betrieblichen Aufwendungen im Zusammenhang mit Buß- und Zwangsgeldern aufgrund Nichteinhaltung von Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Börsennotierung, der Aufsichtsratsvergütung und Rechts- und Beratungskosten resultieren. Auch der Bilanzverlust vergrößerte sich weiter auf Eur -21.381.511,71 (31.12.2013: -20.968.613,51). Darüber hinaus ergeben sich im Vergleich zum Jahresabschluss 2013 keine wesentlichen Veränderungen, was die Einschätzung des Vorstands der Zielgesellschaft im Lagebericht und die Gesamteinschätzung der Abschlussprüfer anbelangt. Im Jahresabschluss 2014 (Gewinn- und Verlustrechnung) werden die Umsatzerlöse und die sonstigen betrieblichen Erträge ferner jeweils mit Eur 0,- ausgewiesen.

Im Jahresabschluss 2015 (Bilanz) ist schließlich zum Stichtag 31.12.2015 der nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbetrag noch weiter angestiegen auf Eur 787.360,56 (31.12.2014: Eur 619.494,71). Dieser soll laut dem Bericht zur Ertragslage im Lagebericht zum Jahresabschluss 2015 im Wesentlichen aus sonstigen betrieblichen Aufwendungen im Zusammenhang mit Buß- und Zwangsgeldern aufgrund Nichteinhaltung von Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Börsennotierung, der Aufsichtsratsvergütung, Rechts- und Beratungskosten sowie Abschluss- und Prüfungskosten resultieren. Laut der Gewinn- und Verlustrechnung sind zudem die sonstigen betrieblichen Erträge zum 31.12.2014 i.H.v. Eur 412.812,16 auf Eur 167.645,58 zum 31.12.2015 abgesunken. Des Weiteren wird im Lagebericht zum Jahresabschluss 2015 auf die zu diesem Zeitpunkt bereits beschlossenen Kapitalmaßnahmen aus der Ad hoc-Mitteilung zu den konkreten Kapitalmaßnahmen 2016 verwiesen, wobei der Vorstand der Zielgesellschaft auf Folgendes explizit hinweist: „Der Vorstand geht derzeit davon aus, dass die beschriebenen Kapitalmaßnahmen durchgeführt werden können. Unter dieser Prämisse wurde auch der Jahresabschluss unter der Annahme der Unternehmensfortführung aufgestellt. Sollten die beschriebenen Kapitalmaßnahmen nicht umgesetzt werden können, so könnte dies existenzbedrohende Folgen für die Gesellschaft haben“. Darüber hinaus ergeben sich im Vergleich zum Jahresabschluss 2013 und zum Jahresabschluss 2014 keine wesentlichen Veränderungen, was die Einschätzung des Vorstands der Zielgesellschaft im Lagebericht und die Gesamteinschätzung der Abschlussprüfer anbelangt. Auch im Jahresabschluss 2015 (Gewinn- und Verlustrechnung) werden die Umsatzerlöse und die sonstigen betrieblichen Erträge ferner jeweils mit Eur 0,- ausgewiesen.

Im Halbjahresfinanzbericht der Zielgesellschaft für das erste Halbjahr 2016 (nachfolgend der „Halbjahresfinanzbericht I/2016„) heißt es weiterhin, dass die Zielgesellschaft bilanziell überschuldet sei. Im ersten Halbjahr 2016 habe die Zielgesellschaft einen Verlust i.H.v. Eur 62.102,02 erwirtschaftet (Vorjahr: rd. Eur 83.000,-). Der Jahresfehlbetrag setze sich dabei aus sonstigen betrieblichen Aufwendungen i.H.v. Eur 60.062,92 (Vorjahr: rd. Eur 83.000,-) und Zinsaufwendungen i.H.v. Eur 2.039,10 (Vorjahr: Eur 0,-) zusammen. Bei den sonstigen betrieblichen Aufwendungen handele es sich im Wesentlichen um Aufsichtsratsvergütungen i.H.v. rd. Eur 41.000,- (Vorjahr: rd. Eur 30.000,-) und Rechts- und Beratungskosten i.H.v. rd. Eur 9.000,- (Vorjahr: rd. Eur 29.000,-). Die Ausleihungen an verbundene Unternehmen lägen nach wie vor bei Eur 1,-; demgegenüber bestehe ein Bankguthaben i.H.v. Eur 30.087,30 (Vorjahr: rd. Eur 3.000,-). Aufgrund des Bilanzverlustes zum Stichtag 30.06.2016 i.H.v. Eur 21.611.479,58 weise die Zielgesellschaft zu diesem Zeitpunkt einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag i.H.v. Eur 849.462,58 aus. Erneut wird u.a. auf die anstehende Kapitalerhöhung verwiesen, um für die Zielgesellschaft neue Eigenmittel zu beschaffen. Auch im Halbjahresfinanzbericht I/2016 werden die Umsatzerlöse und die sonstigen betrieblichen Erträge jeweils mit Eur 0,- ausgewiesen.

3.

Auch die Antragsteller weisen auf bestandsgefährdende Risiken bei der Zielgesellschaft hin.

Schließlich sei die Zielgesellschaft bilanziell überschuldet, denn die Bilanz der Zielgesellschaft zum 31.12.2015 weise einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag i.H.v. Eur 787.360,56 aus. Verbindlichkeiten i.H.v. Eur 691.353,78 stünden schließlich lediglich ein Bankguthaben i.H.v. Eur 3.160,22 und der Bilanzansatz für die Mingle (International) i.H.v. Eur 1,- gegenüber. Auch in Ansehung eines vorgelegten Businessplanmodells der Zielgesellschaft (nachfolgend der „Businessplan I„) ergebe sich, dass die Zielgesellschaft zum 30.06.2016 ein negatives Eigenkapital i.H.v. Eur rd. 850.000,- aufwies. Im Businessplan I wird zudem für September 2016 ein Kassenbestand der Zielgesellschaft i.H. von Eur 69.815,20 ausgewiesen.

Sie weisen ferner ausdrücklich auf den Lagebericht zum Jahresabschluss 2015 hin, wonach die Nichtumsetzung der für 2016 beschlossenen Kapitalmaßnahmen bei der Zielgesellschaft nach Auffassung des Vorstands der Zielgesellschaft existenzbedrohende Folgen für diese hat. Die Zielgesellschaft könne – wie im Übrigen auch der Lagebericht zum Jahresabschluss 2015 verdeutliche – nur durch Zuführung neuen Kapitals ihren Fortbestand sichern, neue Geschäftsfelder entwickeln und ihre Bemühungen, die Kontrolle über die chinesischen Tochterunternehmen wiederzuerlangen, intensivieren.

Da die Zielgesellschaft derzeit über keine Einnahmen verfüge, vor der am 09.09.2016 vollzogenen Kapitalherabsetzung bilanziell überschuldet gewesen sei und mangels Einnahmen auch vor der danach durchgeführten Kapitalerhöhung als nicht überlebensfähig angesehen werden müsse, habe kein Zweifel am Vorliegen von bestandsgefährdenden Risiken bei der Zielgesellschaft bestehen können. Lediglich kurzfristig habe die Zielgesellschaft bis zur Durchführung der Kapitalmaßnahmen die Liquiditätslage absichern können, indem sie mit Kingstone Europe AG, Heidelberg, einen am 07./08.04.2016 und bis zum 30.09.2016 befristeten Darlehensvertrag i.H.v. bis zu Eur 150.000,- abschloss und das hierunter vereinbarte Darlehen zunächst bis zum 30.06.2016 i.H.v. Eur 76.000,- sowie später vollständig in Anspruch nahm (nachfolgend das „Überbrückungsdarlehen„). Die Antragsteller rechnen insoweit im Detail vor, dass das am 30.09.2016 vollständig in Anspruch genommene Überbrückungsdarlehen ohne die Kapitalerhöhung nicht vollständig hätte zurückgeführt werden können. Der Businessplan I belege, dass bei Einrechnung der vollen Rückzahlungsverpflichtung zum 30.09.2016 die ausgewiesenen sonstigen Verbindlichkeiten i.H.v. Eur 133.124,40 zwar um Eur 150.000,- gesunken wären. Allerdings hätte der ausgewiesene Kassenbestand i.H.v. Eur 69.815,20 ebenso um Eur 150.000,- abgenommen und wäre so deutlich ins Minus gedriftet. Damit sei von einer Zahlungsunfähigkeit der Zielgesellschaft zum 30.09.2016 auszugehen gewesen. Spätestens dann wären wohl auch alle anderen bestehenden Forderungen gegen die Zielgesellschaft geltend gemacht worden. Nach alldem müsse davon ausgegangen werden, dass die Zielgesellschaft ein Sanierungsfall sei.

4.

a.

Die WSB Treuhand GmbH, Mannheim (nachfolgend die „Gutachterin„), wurde von der Antragstellerin zu 1.) beauftragt, „die Plausibilität des Businessplans der Zielgesellschaft zu beurteilen“. Die Gutachterin weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass es sich bei ihrer Arbeit (nachfolgend das „Gutachten„) „um kein Gutachten nach IDW-Standard S1 (Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen) handelt, sondern um eine auf vereinfachten Prämissen und Annahmen basierende Plausibilitätsbeurteilung eines Businessplans, die sich im Wesentlichen an die Vorgaben des S1 bezüglich Plausibilitätsbeurteilungen von Planungen anlehnt“. Das vorgelegte Gutachten datiert auf den 04.10.2016.

Ausgangspunkt der Arbeiten der Gutachter waren die den Gutachtern vorgelegten Unterlagen sowie gegebene Erläuterungen und Auskünfte zur Zielgesellschaft seitens der Antragstellerin zu 1.) und der Zielgesellschaft. Die Gutachterin war sich ausweislich des Gutachtens bewusst, dass der Grund für die Plausibilitätsbeurteilung ein Antrag auf Sanierungsbefreiung ist. Sie hat ausweislich ihrer Darlegungen im Rahmen ihrer Gutachtenstätigkeit insbesondere die Nachvollziehbarkeit der Planzahlen aus dem Businessplan der Zielgesellschaft, die Übernahme alle relevanten Zahlen der Rechnungslegung bzw. deren buchhalterischen Größen sowie die sich aus dem Verhältnis dieser beiden Elemente zueinander ergebenden Berechnungen überprüft.

Das Gutachten wurde ferner mit Schreiben der Gutachterin an die Antragstellerin zu 1.) vom 28.10.2016 um einige Aussagen erweitert (nachfolgend die „Ergänzung des Gutachtens„). Insoweit teilte die Gutachterin mit, dass sie im Rahmen ihrer Arbeiten die Unternehmenslage analysiert habe, um die Sanierungsbedürftigkeit und Sanierungsfähigkeit der Zielgesellschaft zu beurteilen. Dabei seien im Wesentlichen die Anforderungen der IDW S6-Grundsätze berücksichtigt worden.

b.

Die Gutachterin weist ebenfalls auf die sehr angespannte Liquiditätslage bei der Zielgesellschaft infolge der Eigenschaft als bloße Holdingsgesellschaft und des Kontrollverlusts über die chinesischen unmittelbaren und mittelbaren Tochterunternehmen der Zielgesellschaft hin. Es fallen im Gutachten in diesem Zusammenhang ferner Begrifflichkeiten wie „finanzielle Sanierung“, „mittel- und langfristige Fortführung des Unternehmens“ und „nachhaltig lebensfähig“.

In der Ergänzung des Gutachtens stellt die Gutachterin schließlich heraus, dass die Zielgesellschaft zum 30.06.2016 bilanziell überschuldet war. Ohne weitere Kapitalmaßnahmen und die Stundung von Forderungen gegen die Zielgesellschaft habe eine negative Fortbestehensprognose abgegeben werden müssen. Schließlich verfügte die Zielgesellschaft zum 30.06.2016 über einen Kassenbestand i.H.v. rd. Eur 31.000,-, jedoch auch über Verbindlichkeiten aus dem zum 30.09.2016 endfälligen Überbrückungsdarlehen. Ohne Kapitalmaßnahmen wäre zu diesem Zeitpunkt die Zahlungsunfähigkeit der Zielgesellschaft eingetreten.

V.

1.

Das Sanierungskonzept aus dem Gutachten stellt zunächst auf die vorgenommenen bzw. vorzunehmenden Kapitalmaßnahmen bei der Zielgesellschaft ab, durch welche die Antragstellerin zu 1.) letzten Endes mit einer Beteiligung i.H.v. dann rd. 41,30 % aufgrund der Ausübung nicht nur von Bezugs-, sondern auch von Überbezugsrechten die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangen werde.

Nachdem das Grundkapital der Zielgesellschaft auf Basis des Hauptversammlungsbeschlusses vom 28.07.2016 mit Wirkung zum 09.09.2016 auf Eur 1.544.400,- herabgesetzt wurde (nachfolgend die „Kapitalherabsetzung„), sollte es in der Folge im Rahmen einer Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen dazu kommen, dass das Grundkapital der Zielgesellschaft durch Ausgabe von bis zu 1.544.400,- neuen Aktien der Zielgesellschaft mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der Zielgesellschaft i.H.v. Eur 1,- (nachfolgend die „Neuen Aktien„) um bis zu Eur 1.544.400,- auf insgesamt Eur 3.088.800,- erhöht wird (nachfolgend die „Kapitalerhöhung„; Kapitalherabsetzung und Kapitalerhöhung nachfolgend insgesamt die „Kapitalmaßnahmen 2016„).

Die Kapitalmaßnahmen 2016 wurden in der Folge größtenteils umgesetzt. Nach bereits effektuierter Kapitalherabsetzung wurde die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister der Zielgesellschaft am 19.10.2016 vorgenommen. Dementsprechend erhöhte sich das Grundkapital der Zielgesellschaft zu diesem Zeitpunkt ausweislich eines vorgelegten Handelsregisterauszugs um Eur 1.534.421,- auf Eur 3.078.821,- und der Anteil an Aktien und Stimmrechten der Antragstellerin zu 1.) i.H.v. ursprünglich 235.705 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend ursprünglich rd. 15,26 % der Stimmrechte) um 1.035.704 Neue Aktien (nachfolgend die „Übernommenen Neuen Aktien„) auf nunmehr insgesamt 1.271.409 Aktien der Zielgesellschaft (entsprechend nun rd. 41,30 % der Stimmrechte). Von den 1.035.704 Übernommenen Neuen Aktien resultieren 235.705 Übernommene Neue Aktien aus der Ausübung des Bezugsrechts/der Zeichnung, die übrigen 800.000 Übernommenen Neuen Aktien indes aus der Ausübung des Überbezugs.

Nach dem Gutachten zählt zum Sanierungskonzept aber auch die nachhaltige finanzielle Sanierung dadurch, dass die Zielgesellschaft ihre Aktivität als Beteiligungsgesellschaft aufbaut. Als solche plane die Zielgesellschaft durch Investitionen in börsennotierte und nicht börsennotierte Wertpapiere, die ein gutes Chance/Risikoverhältnis aufweisen, Erträge von 15 % p.a. aus dem zu investierenden Kapital zu erwirtschaften. Insoweit müsse gesehen werden, dass es auch anderen Beteiligungsgesellschaften wie etwa der Antragstellerin zu 1.) gelungen sei, vergleichbare Renditen zu erwirtschaften. So habe die Antragstellerin zu 1.) im Zeitraum 2011 bis 2015 eine durchschnittliche Eigenkapitalverzinsung von 16 % p.a. erreicht.

Die zu erwirtschaftenden Erträge würden sich im Wesentlichen aus sonstigen betrieblichen Erträgen, z.B. aus der Veräußerung von Wertpapieren sowie aus Zinserträgen zusammensetzen. Auf einer Basis von Wertpapieren des Umlaufvermögens i.H.v. Eur 980.000,- im Jahr 2016, Eur 990.000,- im Jahr 2017, Eur 990.000,- im Jahr 2018, Eur 1.000.000,- im Jahr 2019, Eur 1.000.000,- im Jahr 2020 und Eur 1.000.000,- im Jahr 2021 würden sich dem Gutachten nach folgende Betragswerte in Bezug auf die Veräußerung von Wertpapieren und Zinserträgen ergeben: Eur 56.923,19 im Jahr 2016, Eur 147.675,34 im Jahr 2017, Eur 148.582,19 im Jahr 2018, Eur 150.150,83 im Jahr 2019, Eur 150.134,75 im Jahr 2020 und Eur 150.165,42 im Jahr 2021. Demgegenüber stünden ab 2017 jährliche Ausgaben i.H.v. jeweils Eur 144.000,- nach Eur 164.563,- in 2016. Das EBT der Zielgesellschaft wäre aufgrund der prognostizierten Zinserträge stets positiv: 2016: Eur 14.992,03, 2017: Eur 3.675,34, 2018: Eur 4.592,19, 2019: Eur 6150,83, 2020: Eur 6134,75, 2021: Eur 6165,42. Die vorgenannten Zahlenwerte zu erwarteten Erträgen und Kosten werden für den Planungszeitraum auch im dem Gutachten an dieser Stelle unterlegten weiteren Businessplan, der anders als der Businessplan I die Kapitalerhöhung berücksichtigt (nachfolgend der „Businessplan II„), ausgeworfen.

Bereits das Gutachten stuft die Zielgesellschaft insgesamt als sanierungsfähig ein. Die Ergänzung des Gutachtens stellt klar, dass Kapitalmaßnahmen bei der Zielgesellschaft mit einem Rohertrag von rd. Eur 1.500.000,- sowie die Stundung von Forderungen gegen die Zielgesellschaft (vgl. dazu im Detail nachstehend Ziffer A.V.2. dieses Bescheids) diese in die Lage versetzten, die zum 30.06.2016 offenen Verbindlichkeiten zu bedienen und das negative Eigenkapital zu decken. Für eine positive Fortbestehensprognose sei es aber zusätzlich erforderlich gewesen, das Investitionsmodell der Zielgesellschaft (unter Verwendung von Mitteln aus den Kapitalmaßnahmen) nachhaltig zu ändern. Insgesamt sei die Zielgesellschaft dann in der Lage, die Überschuldung zu überbrücken und die Zahlungsunfähigkeit zu verhindern. Den entscheidenden materiellen Beitrag hierfür liefere jedenfalls 1.) der Gegenwert des Überzugs an Übernommenen Neuen Aktien durch die Antragstellerin zu 1.) i.H.v. Eur 800.000,-, sowie 2.) eine Stundung von Forderungen gegen die Zielgesellschaft seitens der Antragstellerin zu 1.) i.H.v. über Eur 102.000,-.

2.

Die Antragsteller verweisen im Hinblick auf die Sanierungsfähigkeit zum einen explizit auf die Ausführungen der Gutachter.

Zum anderen stellen sie in finanzieller/wirtschaftlicher Hinsicht zunächst kurzfristig auf die Kapitalerhöhung ab, aus der letztlich der Zielgesellschaft insgesamt Eur 1.534.421,- an Liquidität zugeflossen sind. Demzufolge weise die Zielgesellschaft wieder ein positives Eigenkapitalkonto i.H.v. rd. Eur 625.000,- auf. Ohne Durchführung der Kapitalerhöhung als Teil der Kapitalmaßnahmen 2016 sei an die Fortführung der Zielgesellschaft nicht zu denken gewesen. Über die Kapitalerhöhung und die Zahlung des Ausgabepreises von Eur 1,- je Übernommener Neuer Aktie sei der Zielgesellschaft nur durch die Antragstellerin zu 1.) letztlich ein Betragswert i.H.v. Eur 1.035.704,- zugeflossen. Außerdem gehöre die Stundung bestehender und von der Antragstellerin zu 1.) im Wesentlichen aufgekaufter Forderungen gegenüber der Zielgesellschaft (nachstehend die „Forderungsstundung„) ebenso wie die Kapitalerhöhung zum Sanierungskonzept der Antragsteller für die Zielgesellschaft. Bei den Forderungen der Forderungsstundung handele es sich einerseits um die der Antragstellerin zu 1.) bekannten Forderungen Dritter jenseits der Gesellschafter gegenüber der Zielgesellschaft, deren Ankauf möglich war, insgesamt i.H. eines Betragswerts von Eur 98.542,70. Andererseits habe die Antragstellerin zu 1.) der Zielgesellschaft zum Zwecke der Begleichung offener Mietforderungen ein Darlehen i.H.v. insgesamt Eur 2.520,- gewährt. Die Antragstellerin zu 1.) beabsichtige insoweit der Zielgesellschaft eine Stundung der Forderungen i.H.v. insgesamt Eur 101.062,70 bis zu dem Zeitpunkt anzubieten, zu dem sie diesen Betragswert aus freien liquiden Mitteln zurückführen kann (längstens jedoch bis zum 31.12.2025). Den Wert der Forderungsstundung beziffern die Antragsteller auf Basis der vorgenannten Parameter und einer Verzinsung von 16 % p.a. dabei auf bis zu rd. Eur 294.000,-. Auch ohne diese Maßnahme sei nicht ersichtlich gewesen, wie sich die Zielgesellschaft aus eigener Kraft habe finanziell sanieren wollen. Außerdem sei daran zu denken, dass die Antragstellerin zu 1.) die Zielgesellschaft jetzt und auch künftig, soweit erforderlich, mit eigenem Personal unterstütze. Dies betreffe einerseits zwei Vorstände der Antragstellerin zu 1.), die zugleich Mitglieder des Aufsichtsrats der Zielgesellschaft seien. Andererseits habe die Antragstellerin zu 1.) eine Mitarbeiterin, soweit dies für die Aufgaben als Vorstandsmitglied der Zielgesellschaft erforderlich war, für die Zielgesellschaft bis zur erfolgreichen Durchführung der Kapitalerhöhung zum Selbstkostenpreis von ihren Aufgaben freigestellt.

Mittelfristig zähle zum Sanierungskonzept allerdings auch der Aufbau des neuen Betätigungsfelds als Beteiligungsgesellschaft. Für den entsprechenden Erwerb von Wertpapieren stünde der Zielgesellschaft nach Abzug aller notwendigen anderweitigen Kosten durch den Mittelzufluss aus der Kapitalerhöhung ein Betragswert i.H.v. rd. Eur 1.000.000,- zur Verfügung. Konkrete Investitionsentscheidungen gebe es zwar derzeit noch nicht, diese würden aber in Abhängigkeit von der Marktlage und den Anlagemöglichkeiten unmittelbar nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit getroffen. Jedenfalls lägen ein Schreiben der Zielgesellschaft vom 11.10.2016 über solche Pläne sowie eine Veröffentlichung einer inhaltsgleichen Insiderinformation vom 10.10.2016 vor, wonach insbesondere der Erwerb von Wertpapieren vorrangig in Bezug auf die Bereiche Schuhe, Bekleidung, Accessoires und Sportartikel seitens der Zielgesellschaft angestrebt wird. Insbesondere habe der Vorstand der Antragstellerin. zu 1.) im Konzern-Halbjahresfinanzbericht 2016 der Antragstellerin zu 1.) erklärt, dass das eigene Renditeziel von jährlich durchschnittlich 15 % langfristig erreichbar sei. Dies lasse gleichgelagerte Annahmen im Hinblick auf die Zielgesellschaft plausibel erscheinen. Ausdrücklich sei auch darauf zu verweisen, dass das bei der Zielgesellschaft beabsichtigte Beteiligungsgeschäft (im Wesentlichen) frei von Material- oder Personalaufwendungen sei. So werde die Zielgesellschaft aufgrund ihrer Größe und der wohl auch künftig überschaubaren Geschäftstätigkeit voraussichtlich keine Mitarbeiter einstellen müssen. Vergütungen würden deshalb voraussichtlich ausschließlich für Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder anfallen. Einschließlich Umsatzsteuer dürften diese Vergütungsleistungen jährlich zwischen Eur 23.800,- (wahrscheinlich) und Eur 60.000,- (höchstens) liegen. Materialaufwand sei bei der Zielgesellschaft ferner nicht ersichtlich, da diese nicht beabsichtige, eine Produktion oder Herstellung von Sachen zu betreiben.

Bewerte man die v.a. im Businessplan II und Gutachten angegebenen Zahlenwerte im Hinblick auf die prognostizierten Erträge und Ausgaben der Zielgesellschaft (vgl. im Detail bereits Ziffer A.V.1. dieses Bescheids), sei letztlich festzustellen, dass die Zielgesellschaft voraussichtlich bereits in 2017 wieder in die Gewinnzone komme. Durch die Kapitalerhöhung werde sich letztlich auch die Passivseite durch Rückführung der Verbindlichkeiten um rd. Eur 554.000,- positiv verändern. Und auch der Kassenbestand der Zielgesellschaft werde im Planungszeitraum des Gutachtens durchweg positiv sein. In 2017 würden den (gestundeten) Verbindlichkeiten der Zielgesellschaft i.H.v. Eur 101.062,70 Aktivposten i.H.v. Eur 1.010.597,24 gegenüberstehen. Mit diesen Aktiva könne die Zielgesellschaft letzten Endes nicht nur den neuen Geschäftsbetrieb als Beteiligungsgesellschaft aufbauen, sondern auch Maßnahmen einleiten, um den Kontrollverlust zu revidieren und so wieder Zugriff auf ihre eigentlichen Finanzmittel erhalten.

Die Mittelverwendung der neu erlangten Liquidität i.H.v. rd. Eur 1.500.000,- sei im Übrigen wie folgt geplant: zunächst wurde mit einer Summe i.H.v. insgesamt rd. Eur 550.000,- um den 20.10.2016 herum (unter Inkaufnahme eines mehrere Wochen andauernden Verzugs und der hieraus erforderlichen Zahlung von Verzugszinsen i.H.v. Eur 1.147,54) das Überbrückungsdarlehen zurückgeführt. Zudem sollen Verbindlichkeiten der Zielgesellschaft aus Lieferungen und Leistungen abgelöst werden. Die verbleibende Liquidität fließe sodann in die Änderung der Geschäftstätigkeit der Zielgesellschaft.

VI.

1.

Das Gutachten trifft unmittelbar keine Feststellungen zu Sanierungsbeiträgen der Antragsteller (und etwaigen Sanierungshilfen seitens Dritter). Mittelbar stellt das Gutachten allerdings fest, dass die Zielgesellschaft ohne den Überzug an Neuen Aktien seitens der Antragstellerin zu 1.) (Wert: Eur 800.000,-) und ohne die voraussichtlich gestundeten Forderungen gegen die Zielgesellschaft seitens der Antragstellerin zu 1.) (Wert: rd. Eur102.000,-) nicht über ausreichend Mittel verfügen würde, um nachhaltig lebensfähig zu sein.

2.

Die Antragsteller begreifen einerseits den Betragswert i.H.v. Eur 1.035.704,-, den die Antragstellerin zu 1.) als Ausgabepreis für die 1.035.704 Übernommenen Neuen Aktien gezahlt hat, als einen (zudem auf die übrigen Antragsteller zurechenbaren) Sanierungsbeitrag.
Zudem verstehen sie andererseits auch die avisierte Forderungsstundung und die personelle Unterstützung (vgl. jeweils Ziffer A.V.2. dieses Bescheids) als (zudem auf die übrigen Antragsteller zurechenbare) Sanierungsbeiträge.

Insgesamt weisen sie – soweit i.S. einer Bezifferbarkeit eben möglich – einen Gesamtbetragswert als Sanierungsbeitrag der Antragsteller i.H.v. Eur 1.137.704,- aus (Ausgabepreis für die 1.035.704 Übernommenen Neuen Aktien i.H.v. Eur 1.035.704,- + beabsichtigte Forderungsstundung i.H.v. rd. Eur 102.000,-).

VII.

Die Antragsteller haben am 13.10.2016 beantragt, jeweils „gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG in Verbindung mit § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG­Angebotsverordnung für den Fall, dass sie in Folge des Wirksamwerdens der auf der Hauptversammlung der Ming Le Sports AG, Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 92296, am 28. Juli 2016 beschlossenen Kapitalerhöhung, im Hinblick auf die Antragsteller zu 2­4 in Verbindung mit § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG, die Kontrolle über die Ming Le Sports AG, Frankfurt am Main, erlangen, von den Pflichten, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 der Bundesanstalt eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit zu werden“.

Sie sind insbesondere der Ansicht, dass im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung ihr Interesse an der beantragten Befreiung höher zu bewerten sei, als dass Interesse der außenstehenden Aktionäre an der Veröffentlichung eines Pflichtangebots i.S.d § 35 WpÜG. Schließlich sei die Fortführung der Zielgesellschaft (kurz- sowie mittelfristig durch die Aufnahme einer neuen Geschäftstätigkeit) ohne ihre erbrachten Sanierungsbeiträge unwahrscheinlich gewesen. Vielmehr hätte die Zielgesellschaft ansonsten wohl Insolvenz anmelden müssen und wäre abgewickelt worden. In Ansehung dessen sei für die außenstehenden Aktionäre das Vorgehen der Antragsteller zur Sanierung der Zielgesellschaft und die Teilhabe am ggf. wirtschaftlichen Erfolg dieser Maßnahme deutlich vorteilhafter. Im Übrigen habe die Großaktionärin bei der Kapitalerhöhung offensichtlich kein Interesse an der Sanierung der Zielgesellschaft gezeigt. Es gehe nicht an, dass diese nun durch ein Pflichtangebot belohnt werde, indem die Antragsteller der Großaktionärin nun auch noch deren Aktien der Zielgesellschaft voraussichtlich zum Ausgabepreis der Neuen Aktien abkaufen muß. Ähnliches zeige sich auch bei den weiteren außenstehenden Aktionären. Der deutliche Überbezug der Antragsteller an Neuen Aktien sei überhaupt nur durch das mangelnde Interesse der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft insgesamt an der Teilnahme an der Kapitalerhöhung und damit an der Sanierung der Zielgesellschaft möglich gewesen.

B.

Die Antragsteller sind auch unter Berücksichtigung der Interessen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft gemäß §§ 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung zu befreien, da die Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft durch die Antragsteller im Zusammenhang mit der Sanierung der Zielgesellschaft erfolgt ist.

I.

Die Anträge der Antragsteller sind zulässig.

Sie sind zunächst fristgerecht gestellt worden. Gemäß § 8 Satz 2 WpÜG- Angebotsverordnung können Anträge nach § 37 Abs. 1 WpÜG vor Kontrollerlangung über die Zielgesellschaft und innerhalb von sieben Kalendertagen nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Bieter Kenntnis davon hat oder nach den Umständen haben musste, dass er die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt hat.

Vorliegend haben die Antragsteller Umstände vorgetragen, nach denen von einer Antragstellung vor Kontrollerlangung über die Zielgesellschaft auszugehen war. In diesem Falle muss sich der zeitnahe Kontrollerwerb zum Zeitpunkt der Antragstellung als vorhersehbar (BT-Drs. 14/7034 v. 05.10.2001, S. 81) und aus Gründen der Sicherstellung der ernsthaften Bereitschaft zum Kontrollerwerb als sehr wahrscheinlich (vgl. Krause/Pötzsch/Seiler, in: Assmann/Pötzsch/Schneider (Hrsg.), WpÜG, 2. Aufl. 2013, § 8 WpÜG-Angebotsverordnung, Rn. 8 f.) darstellen. Diesen Voraussetzungen ist vorliegend Genüge getan. Denn zum Zeitpunkt der Antragstellung am 13.10.2016 war die am 19.10.2016 auch tatsächlich erfolgte Kontrollerlangung der Antragsteller an der Zielgesellschaft (vgl. nachstehend Ziffer B. II.1. dieses Bescheids) vorhersehbar und sehr wahrscheinlich. Dass die Bescheidung nun in der Weise erfolgt, dass die Antragsteller gleichwohl nachträglich für die schon eingetretene Kontrollerlangung an der Zielgesellschaft befreit werden, ist dem kurzen Zwischenintervall geschuldet, innerhalb dem die Erteilung einer sog. Sanierungsbefreiung rein faktisch nicht möglich war. Die Verbescheidung erfolgt also in der Weise, als ob die Antragsteller ihre Anträge nach Erlangung der Kenntnis von der Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft gestellt hätten.

Die Anträge der Antragsteller können auch in einem einheitlichen Verfahren beschieden werden. Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen einheitlichen Lebenssachverhalt und somit um ein Verwaltungsverfahren. Bei einer Zurechnung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG ist grundsätzlich ein einheitlich zu würdigender Lebenssachverhalt anzunehmen. Die erstmalige unmittelbare Kontrollerlangung an einer Zielgesellschaft durch das jeweilige Tochterunternehmen fällt mit der mittelbaren Kontrollerlangung durch das jeweilige Mutterunternehmen in Folge der Zurechnung des Stimmrechtsanteils des jeweiligen Tochterunternehmens auf das jeweilige Mutterunternehmen zusammen, so dass der erforderliche Sachzusammenhang, der zu der Annahme eines einheitlichen Lebenssachverhalts führt, dann vorliegt. Ein solches Mutter-/Tochterverhältnis ist jeweils im Verhältnis Antragstellerin zu 1.)/Antragstellerin zu 2.), Antragstellerin zu 2.)/Antragstellerin zu 3.) und Antragstellerin zu 3.)/Antragsteller zu 4.) auch gegeben (vgl. nachstehend Ziffer B.11.1.a. bis d. dieses Bescheids), so dass die Voraussetzungen für eine einheitliche Verbescheidung vorliegen.

II.

Die Anträge der Antragsteller sind auch begründet.

1.

Die Antragsteller haben mit Vollzug der Kapitalerhöhung, also durch die Eintragung derselben in das Handelsregister der Zielgesellschaft und der anschließenden Übertragung von 1.035.704 Neuen Aktien am 19.10.2016 i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG jeweils die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt.

a.

Zunächst hat die Antragstellerin zu 1.) am 19.10.2016 unmittelbar die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt. Denn zu diesem Zeitpunkt stieg ihr vormaliger Stimmrechtsanteil an der Zielgesellschaft i.H.v. rd. 15,26 % der Stimmrechte aus 235.705 Aktien der Zielgesellschaft durch die 1.035.704 Übernommenen Neuen Aktien insoweit an, als dass ihr hiernach ein Stimmrechtsanteil i.H.v. rd. 41,30 % aus insgesamt 1.271.409 Aktien der Zielgesellschaft zustand. Damit überschritt die Antragstellerin zu diesem Zeitpunkt in Bezug auf die Zielgesellschaft die Kontrollschwelle i.S.d. §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG und erlangte die Kontrolle an dieser.

b.

Ferner hat auch die Antragstellerin zu 2.) am 19.10.2016, allerdings in mittelbarer Weise, die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt. Denn der der Antragstellerin zu 1.) zum Zeitpunkt des Vollzugs der Kapitalerhöhung dann zustehende Stimmrechtsanteil an der Zielgesellschaft i.H.v. rd. 41,30 % der Stimmrechte aus von der Antragstellerin zu 1.) dann unmittelbar gehaltenen 1.271.409 Aktien der Zielgesellschaft werden gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG auf die Antragstellerin zu 2.) zugerechnet, da es sich bei der Antragstellerin

c.

Ebenso hat dann auch die Antragstellerin zu 3.) am 19.10.2016 mittelbar die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt. Denn der zum Zeitpunkt des Vollzugs der Kapitalerhöhung bereits auf die Antragstellerin zu 2.) weiter zuzurechnende Stimmrechtsanteil an der Zielgesellschaft i.H.v. rd. 41,30 % der Stimmrechte wird gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG weiter auf die Antragstellerin zu 3.) zugerechnet, da es sich bei der Antragstellerin zu 2.) um ein Tochterunternehmen der Antragstellerin zu 3.) i.S.d. § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 1 Satz 1 i.V.m Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB handelt, indem die Antragstellerin zu 3.) zu 100 % an der Antragstellerin zu 2.) beteiligt ist.

d.

Schließlich hat auch der Antragsteller zu 4.) am 19.10.2016 mittelbar die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt. Denn der zum Zeitpunkt des Vollzugs der Kapitalerhöhung bereits auf die Antragstellerin zu 3.) weiter zuzurechnende Stimmrechtsanteil an der Zielgesellschaft i.H.v. rd. 41,30 % der Stimmrechte wird gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 WpÜG weiter auf den Antragsteller zu 4.) zugerechnet, da es sich bei der Antragstellerin zu 3.) um ein Tochterunternehmen des Antragstellers zu 4.) i.S.d. § 2 Abs. 6 WpÜG i.V.m. § 290 Abs. 1 Satz 1 i.V.m Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 HGB handelt, indem der Antragsteller zu 4.) zu 94,50 % an der Antragstellerin zu 3.) beteiligt ist.

2.

Die Zielgesellschaft ist ein Sanierungsfall, da auf sie bezogen bestandsgefährdende Risiken i.S.v. § 321 Abs. 1 Satz 3 HGB bestehen. Diese ergeben sich letztlich aus der drohenden Zahlungsunfähigkeit der Zielgesellschaft.

Bereits die Gutachter gehen vom Vorliegen einer bestandsgefährdenden Situation bei der Zielgesellschaft aus.

Sie weisen zunächst darauf hin, dass die Zielgesellschaft vor der Durchführung der Kapitalerhöhung bilanziell überschuldet gewesen sei (vgl. Ziffer A.IV.4.b. dieses Bescheids). Detailliert erklären sie in diesem Zusammenhang, dass die Zielgesellschaft ohne weitere Kapitalmaßnahmen (und damit der Zuführung neuer Finanzmittel aus der Kapitalerhöhung) sowie ohne die Stundung von Forderungen gegen die Zielgesellschaft eine negative Fortbestehensprognose aufgewiesen habe.

Entscheidend ist allerdings, dass spätestens aus der Ergänzung des Gutachtens heraus deutlich wird, dass die Gutachter – insbesondere ohne die Durchführung der Kapitalerhöhung und ohne die Forderungsstundung – von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit der Zielgesellschaft i.S.d. § 18 InsO (wohl) zum 30.09.2016 ausgingen. Schließlich verfügte die Zielgesellschaft zum 30.06.2016 über einen Kassenbestand i.H.v. rd. Eur 31.000,- und zum September 2016 gemäß der Planzahlen aus dem Businessplan .1 i.H.v. Eur 69.815,20, während zugleich zum 30.09.2016 Eur 150.000,- aus dem Überbrückungsdarlehen zurückzuführen waren. Dies war jedoch auch in Ansehung dessen gar nicht möglich, da zu diesem Zeitpunkt über den vorgenannten Kassenbestand hinaus auch keine weiteren Mittel bei der Zielgesellschaft zwecks Zurückführung des Überbrückungsdarlehens vorhanden bzw. ersichtlich waren. Ohne die Durchführung der Kapitalerhöhung und ohne die Forderungsstundung wäre zu diesem Zeitpunkt erkennbar die Zahlungsunfähigkeit der Zielgesellschaft eingetreten. Die Umstände, wonach die Vertragspartnerin des Überbrückungsdarlehens gleichwohl die Forderung am 30.09.2016 offenbar nicht gesondert fällig gestellt und gerichtlich geltend gemacht hat sowie die tatsächlich erfolgte Rückzahlung des Überbrückungsdarlehens unter eingetretenem Verzug erst um 20.10.2016 herum, dürften im Übrigen dafür sprechen, dass die drohende Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 18 InsO noch nicht in eine tatsächliche Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 17 InsO umgeschlagen war. Insoweit nimmt die Rspr. schließlich an, dass eine Liquiditätslücke von bis zu drei Wochen noch als Zahlungsstockung zu verstehen ist, welche dazu führt, dass noch von keiner Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 17 InsO gesprochen werden kann (vgl. BGH, Urt. v. 24.05.2005 – IX ZR 123/04 – NJW 2005, 3062 ff.).

Auch die Antragsteller gehen von bestandsgefährdenden Risiken bei der Zielgesellschaft aus und substantiieren die Ausführungen der Gutachter weiter (vgl. im Detail Ziffer A.IV.4. dieses Bescheids). Insbesondere erläutern sie auch die Ursachen für die angespannte Liquiditätslage, die letztendlich am 30.09.2016 vollends zur (negativen) Verwirklichung der bestandsgefährdenden Risiken geführt hätten. Diese liegen im Kontrollverlust der Zielgesellschaft über ihre unmittelbaren und mittelbaren chinesischen Tochterunternehmen sowie die bisherige Ausrichtung der Zielgesellschaft als reine Holding.

Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die Zielgesellschaft und die Abschlussprüfer diesen Befund noch einmal unterstreichen und auf die schwierige wirtschaftliche Lage bei der Zielgesellschaft, insbesondere mit Blick auf die Liquiditätslage, verweisen sowie auf die Kapitalmaßnahmen 2016 als einziges Mittel zur Behebung dieser krisenhaften Situation rekurrieren (vgl. Ziffern A.IV.1. und A.IV.2. dieses Bescheids).

Umstände, die der Einschätzung insbesondere der Gutachter und der Antragsteller im Hinblick auf die Sanierungsbedürftigkeit der Zielgesellschaft widersprechen würden, sind nicht ersichtlich. Vielmehr lässt sich deren Einschätzung insbesondere anhand der bloßen Holdingtätigkeit der Zielgesellschaft und der ausbleibenden Mittelzuführungen seitens der unmittelbaren und mittelbaren chinesischen Tochterunternehmen infolge des Kontrollverlusts nachvollziehen. Insoweit ist es durchaus einleuchtend, dass das Überbrückungsdarlehen bereits eine „lebensverlängernde Maßnahme“ darstellte und ohne die Umstellung des Geschäftsmodells und/oder wieder eintretende Mittelzuführungen seitens der unmittelbaren und mittelbaren chinesischen Tochterunternehmen bei nach wie vor stetig anfallenden Kosten für Börsennotierung, Aufsichtsratsvergütung und Rechts- und Beratungskosten der Eintritt der drohenden Zahlungsunfähigkeit bei der Zielgesellschaft zwangsläufig dann erfolgt wäre, als die Rückzahlung des Überbrückungsdarlehens anstand.

Nach alldem musste für den Fall der Nichtumsetzung der Kapitalerhöhung von einer drohenden Zahlungsunfähigkeit der Zielgesellschaft zum 30.09.2016 ausgegangen werden. Eine potenziell negative Fortbestehensprognose ist dabei impliziert.

Insgesamt liegen damit jedenfalls Umstände vor, die die Fortführung der Zielgesellschaft in Frage stellten, indem sie insbesondere zum Insolvenz- fall nach Maßgabe von § 18 InsO (drohende Zahlungsunfähigkeit) hätten führen können. Sofern die Gefahr einer Insolvenz oder Liquidation eines Unternehmens besteht, liegen jedenfalls auch bestandsgefährdende Risiken i.S.v. § 321 Abs. 1 Satz 3 HGB vor, welche geeignet sind, die Sanierungsbedürftigkeit einer Zielgesellschaft zu belegen (vgl. Klepsch, in: Steinmeyer (Hrsg.), 3. Aufl. (2013), § 37 Rn. 27; Klepsch/Kiesewetter, BB 2007, 1403, 1404).

3.

Das Sanierungskonzept der Antragsteller erscheint auch als geeignet, die drohende Zahlungsunfähigkeit der Zielgesellschaft kurz- und mittelfristig zu vermeiden.

Zum einen hat die Durchführung der Kapitalerhöhung und der daraus resultierende Mittelzufluss an die Zielgesellschaft i.H.v. insgesamt Eur 1.534.421,- kurzfristig dazu geführt, dass die zum 30.09.2016 bestehende drohende Zahlungsunfähigkeit erst einmal abgewendet werden konnte. Manifestiert wird dies durch die erst aus der Durchführung der Kapitalerhöhung heraus mögliche wie auch erfolgte Rückzahlung des Überbrückungsdarlehens um den 20.10.2016 herum (vgl. Ziffer A.V.2. dieses Bescheids). Dies alleine kann aber auf Sicht als Sanierungskonzept nicht ausreichen, denn ohne die Umstellung des Geschäftsmodells und/oder wieder eintretende Mittelzuführungen seitens der unmittelbaren und mittelbaren chinesischen Tochterunternehmen gibt es bei der Zielgesellschaft keine laufenden Erträge, wohl aber laufende Kosten, die zwangsläufig dazu führen würden, dass der aus der Kapitalerhöhung erfolgte Mittelzufluss an die Zielgesellschaft i.H.v. insgesamt Eur 1.534.421,- irgendwann wieder aufgebraucht und damit der kritische Punkt der drohenden Zahlungsunfähigkeit wieder erreicht wäre.

Deswegen zählt zum vorgelegten Sanierungskonzept zum anderen auch eine mittelfristige Maßnahme. Diese ist in einer Veränderung des bisherigen Geschäftsmodells der Zielgesellschaft zu erblicken, um auch eine nachhaltige finanzielle Sanierung der Zielgesellschaft zu erreichen (vgl. Ziffern A.V.1. und A.V.2. dieses Bescheids). So soll die Zielgesellschaft eine Aktivität als Beteiligungsgesellschaft aufbauen und durch Investitionen in börsennotierte und nicht börsennotierte Wertpapiere, die ein gutes Chance/Risikoverhältnis aufweisen und insbesondere dem Sektor der bisherigen Kernkompetenz der Zielgesellschaft entstammen, Erträge von 15 % p.a. aus dem zu investierenden Kapital erwirtschaften. Die zu investierenden Mittel sollen dabei den aus der Kapitalerhöhung zugeflossenen Barmitteln entstammen (vgl. Ziffer A.V.2. dieses Bescheids).

Insoweit wird detailliert vorgerechnet, dass sich die zu erwirtschaftenden Erträge im Wesentlichen aus sonstigen betrieblichen Erträgen, z.B. aus der Veräußerung von Wertpapieren, sowie aus Zinserträgen zusammensetzen werden (vgl. ebenfalls Ziffern A.V.1. und A.V.2. dieses Bescheids). Auf einer Basis von Wertpapieren des Umlaufvermögens i.H.v. Eur 980.000,- im Jahr 2016, Eur 990.000,- im Jahr 2017, Eur 990.000,- im Jahr 2018, Eur 1.000.000,- im Jahr 2019, Eur 1.000.000,- im Jahr 2020 und Eur 1.000.000,- im Jahr 2021 sollen sich folgende Betragswerte in Bezug auf die Veräußerung von Wertpapieren und Zinserträgen ergeben: Eur 56.923,19 im Jahr 2016, Eur 147.675,34 im Jahr 2017, Eur 148.582,19 im Jahr 2018, Eur 150.150,83 im Jahr 2019, Eur 150.134,75 im Jahr 2020 und Eur 150.165,42 im Jahr 2021. Demgegenüber stünden ab 2017 jährliche Ausgaben i.H.v. jeweils Eur 144.000,- nach Eur 164.563,- in 2016. Das EBT der Zielgesellschaft wäre aufgrund der prognostizierten Zinserträge stets positiv: 2016: Eur 14.992,03, 2017: Eur 3.675,34,. 2018: Eur 4.592,19, 2019: Eur 6150,83, 2020: Eur 6134,75, 2021: Eur 6165,42. Die Antragsteller beziehen in dieses Konzept auch die Forderungsstundung mit ein. Zudem sei zu sehen, dass die Zielgesellschaft auf Basis der aus der Kapitalerhöhung zugeflossenen Barmittel bezogen auf Mittelsichtmaßnahmen nicht nur die Änderung des Geschäftsmodells durchfinanzieren kann, sondern auch dass die Revidierung des Kontrollverlusts nachhaltig verfolgbar ist.

Das Gutachten samt der Ergänzung des Gutachtens sieht die Zielgesellschaft auf dieser Basis als sanierungsfähig an (vgl. Ziffer A.V.1. dieses Bescheids). Die Zielgesellschaft werde durch dieses Sanierungskonzept nicht nur in die Lage versetzt, kurzfristig die offenen Verbindlichkeiten zu bedienen und das negative Eigenkapital zu decken, sondern es bestehe durch die sich mittelfristig auswirkenden Maßnahmen bezogen auf die Zielgesellschaft auch eine positive Fortbestehensprognose.

Auch die Feststellungen der Gutachter zur Sanierungsfähigkeit der Zielgesellschaft auf Basis des vorgelegten Sanierungskonzepts können als plausibel und nachvollziehbar angesehen werden. Sie beruhen ausweislich der Darstellungen des Gutachtens wesentlich auf Planungen des Vorstands der Zielgesellschaft (insbesondere den Kernzahlen aus dem Businessplan I und dem Businessplan II). Insgesamt ist von einer (möglichen) nachhaltigen wirtschaftlichen Gesundung der Zielgesellschaft auszugehen.

Jedenfalls konnte erwiesenermaßen zunächst die kritische Situation hinsichtlich der drohenden Zahlungsunfähigkeit seitens der Zielgesellschaft zum 30.09.2016 abgedeckt werden. Dies zeigt sich in der der Zielgesellschaft möglichen und auch erfolgten Rückführung des Überbrückungsdarlehens. Die Kurzfristmaßnahme der Durchführung der Kapitalerhöhung zwecks Abstellung der bestandsgefährdenden Risiken hat also mit anderen Worten gegriffen. Und auch auf Mittelsicht erscheint die Umstellung des Geschäftsmodells der Zielgesellschaft hin zu einer Beteiligungsgesellschaft durchaus geeignet, positive Cashflows zu generieren, die die Zielgesellschaft operativ und finanziell nachhaltig gesunden lassen. Diese Annahme ergibt sich zentral aus dem Binnenvergleich mit dem Geschäftsmodell der Antragstellerin zu 1.). Da diese entsprechende Erträge und vor allem auch Gewinne erwirtschaftet sowie ferner durch eine personelle Verflechtung mit der Zielgesellschaft verbunden ist, erscheint es durchaus im Sinne einer Plausibilität im Bereich des Möglichen bzw. sogar Wahrscheinlichen, dass sich das (erfolgreiche) Geschäftsmodell der Antragstellerin zu 1.) entsprechend auf die Zielgesellschaft übertragen lässt. Damit kann auch auf Mittelsicht die drohende Zahlungsunfähigkeit der Zielgesellschaft abgewendet und im Übrigen auch die im Kern nicht entscheidende bilanzielle Überschuldung der Zielgesellschaft nachhaltig behoben werden. ‚

Eine solche Überprüfung anhand der Plausibilität ist vor dem Hintergrund, dass an die Erfolgsaussichten eines Sanierungskonzepts keine zu strengen Anforderungen zu stellen sind, da es sich letztlich um eine Prognose hinsichtlich des Geschehensablaufs auf Basis der zum Zeit- punkt der Antragstellung ermittelten Daten handelt, ausreichend; einer mit an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit bedarf es nicht (vgl. Strunk/Salomon/Holst in: Veil (Hrsg.), Übernahmerecht in Praxis und Wissenschaft, 2009, S. 38; Klepsch/Kiesewetter, BB 2007, 1403, 1405).
Insgesamt lässt sich somit feststellen, dass im Falle der Realisierung des Sanierungskonzepts zu erwarten steht, dass die drohende Zahlungsunfähigkeit der Zielgesellschaft kurz- und mittelfristig (d.h. bis zum Ende des Planungshorizonts 2021) beseitigt wäre.

4.

Die Antragsteller haben sich dazu bereit erklärt, im Rahmen des Sanierungskonzepts erheblich zu den Sanierungskosten beizutragen.
Dabei scheidet in Bezug auf die personelle Unterstützung der Zielgesellschaft durch die Antragstellerin zu 1.) (vgl. Ziffer A.VI.2 dieses Bescheids) schon ex ante die Wertung als Sanierungsbeitrag aus, da diese Art Unterstützung letztlich bedeutet, dass kein im Rahmen einer Sanierungsbefreiung erforderlicher messbarer wirtschaftlicher Vorteil (vgl. Krause/Pötzsch/Seiler, in: Assmann/Pötzsch/Schneider (Hrsg.), WpÜG 2. Aufl. (2013), § 9 WpÜG-AngVO, Rn. 33 m.w.N.) vorliegt. Sanierungsbeiträge müssen schließlich insgesamt. hinreichend konkret, verbindlich und der daraus resultierende Vorteil muss für die Zielgesellschaft messbar sein, so dass sie zur Krisenbeseitigung und mithin zum Fortbestand der Zielgesellschaft maßgeblich beitragen (Strunk/Linke in: Veil (Hrsg.), Reformbedarf im Übernahmerecht, 2005, S. 41; Klepsch, in: Steinmeyer (Hrsg.), 3. Aufl. (2013), § 37 Rn. 30).

Auch die Forderungsstundung begegnet ähnlichen Bedenken. Schließlich wird es durchgerechnet für die Zielgesellschaft in der Tat einen Wert an sich darstellen, dass sie Verbindlichkeiten aufgrund der Handlungen der Antragstellerin zu 1.) später bedienen kann (was aber noch nicht abschließend vereinbart wurde). Allerdings ist der Wert einer solchen Forderungsstundung sicherlich nicht zum Nominalwert der Forderungen (rd. Eur 102.000,-) zum Ansatz zu bringen, schließlich werden die gegen die Zielgesellschaft gerichteten Forderungen bei der Antragstellerin zu 1.) nicht vollständig abgeschrieben, sondern nur zu einem späteren Zeitpunkt geltend gemacht. Da ein Vorbringen zum inneren Wert der Forderungsstundung für die Zielgesellschaft auf Basis einer nachvollziehbaren Bewertung fehlt, muss die Forderungsstundung i.S.d. Messbarkeitskriteriums vorliegend außer Betracht bleiben.

Jedenfalls ist aber der seitens der Antragstellerin zu 1.) für die Übernommenen Neuen Aktien geleistete Betragswert i.H.v. Eur 1.035.704,-, überwiegend als geeigneter Sanierungsbeitrag zu verstehen. Zwar müssen die im Rahmen der Ausübung des regulären Bezugs geleisteten Eur 235.704,- hiervon abgezogen werden, weil die Antragstellerin zu 1.) diese Summe nach Entscheidung für die Durchführung der Kapitalerhöhung bei der Zielgesellschaft wohl ohnehin geleistet hätte, damit ihre bis dato gehalten Aktien und Stimmrechte (an) der Zielgesellschaft nicht verwässern. Wohl aber ist jedenfalls in der aus der Ausübung des Überbezugs resultierenden Summe i.H.v. Eur 800.000,- ein deutlich dem Sanierungszwecke geschuldeter Beitrag der Antragstellerin zu 1.) zu erblicken. Zudem ist erkennbar, dass ohne diesen Betragswert das Sanierungskonzept nicht umsetzbar wäre, insbesondere stünden neben der Begleichung von Altverbindlichkeiten nicht die Mittel zur Verfolgung des neuen Geschäftsmodells zur Verfügung. Die Entscheidung zur Ausübung des Überbezugs stellt auf Seiten der Antragstellerin zu 1.) somit eine strategische Entscheidung zur Unterstützung der kurz- und mittelfristigen Sanierung der Zielgesellschaft dar.
Auch wenn es in diesem Zusammenhang unüblich ist, dass der Sanierungsbeitrag des Bieters vor dem Kontrollerwerb geleistet wird, so sind dennoch keine Gründe ersichtlich, die dagegen sprechen, einem Bieter diese Art einer Vorleistung zu gestatten, jedenfalls soweit wie vorliegend ein kausaler Sanierungszusammenhang der geleisteten Mittel erkennbar ist.

Der vorgenannte Sanierungsbeitrag ist den übrigen Antragstellern (Antragstellerinnen zu 2.) und 3.) sowie Antragsteller zu 4.)) als jeweiliges Mutterunternehmen innerhalb der Bieterkette (vgl. Ziffer B.II.1. dieses Bescheids) auch jeweils zuzurechnen. Insoweit nehmen die übrigen Antragsteller (Antragstellerinnen zu 2.) und 3.) sowie Antragsteller zu 4.)) an Chancen und Risiken, welche die Antragstellerin zu 1.) mit ihrem Sanierungsbeitrag eingegangen ist, teil.

5.

Die Erteilung der Befreiung liegt im Ermessen der BaFin. Bei einer Abwägung der Interessen der Antragsteller mit denen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft, die nach § 37 Abs. 1 WpÜG vorzunehmen ist, ist bei Vorliegen eines Tatbestands aus § 9 WpÜG-Angebotsverordnung grundsätzlich vom Vorrang der Interessen der (potentiellen) Bieter auszugehen. Durch die Sanierung soll der Fortbestand der Zielgesellschaft gesichert werden, was letztlich im Interesse aller Aktionäre der Zielgesellschaft liegt, da sie ansonsten die Folgen einer zunächst noch drohenden, bald aber höchstwahrscheinlich eintretenden Insolvenz der Zielgesellschaft zu tragen hätten.

Da die Antragsteller im Rahmen der Sanierung durch ihre erheblichen Sanierungsbeiträge (vgl. Ziffer B.II.4. dieses Bescheids) zum Fortbestand der Zielgesellschaft beitragen, kann ihnen nicht zugemutet werden, den außenstehenden Aktionären der Zielgesellschaft darüber hinaus noch ein Pflichtangebot unterbreiten zu müssen, das Ihnen zusätzliche finanzielle Belastungen in einem erheblichen Umfang auferlegen würde. Dies gilt zumal, da die Ausübung des Überbezugs durch die Antragstellerin zu 1.) und damit der Kontrollerwerb seitens der Antragsteller nur möglich wurde, da die außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft – darunter die Großaktionärin – ein geringes Interesse an der Teilnahme an der Kapitalerhöhung und damit zugleich an der Gesundung der Zielgesellschaft gezeigt haben. Den außenstehenden Aktionären der Zielgesellschaft vor diesem Hintergrund nun ein Pflichtangebot unterbreiten zu müssen würde sich in Bezug auf die Antragsteller als unbillig darstellen.

Entgegenstehende Interessen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft, denen unter Berücksichtigung der bereits in § 9 WpÜG-Angebotsverordnung durch den Gesetzgeber vorweggenommenen Interessenabwägung zudem ein besonderes Gewicht zukommen müsste, sind insgesamt auch nicht erkennbar. Letztlich profitieren auch die außenstehenden Aktionäre von einer Sanierung der Zielgesellschaft, sofern diese gelingt. Insofern besteht auch für die außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft die Chance einer positiven Partizipation, welche geeignet ist, eine Ausnahme von der Angebotspflicht i.S.d. § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG seitens der Antragsteller zu rechtfertigen.

Heidelberg, 07. März 2017
Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg

Deutsche Balaton AG: Konzernergebnisbeitrag vor Steuern (IFRS) von rd. 7,0 Mio. Euro aus dem Segment „Vermögensverwaltend“

Heidelberg (pta041/16.02.2017/20:45) – Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg, ISIN DE0005508204, erwartet aus dem Verkauf eines verbundenen Unternehmens durch eine Tochtergesellschaft im Segment „Vermögensverwaltend“ einen Konzernergebnisbeitrag vor Steuern (IFRS) von rd. 7,0 Mio. Euro, der im ersten Halbjahr 2017 realisiert wird. Entsprechende Vereinbarungen zum Verkauf der Enkelgesellschaft wurden am heutigen Tag geschlossen.

Von dem vorgenannten Konzernergebnisbeitrag vor Steuern (IFRS) entfallen rd. 50 % auf Anteile nicht beherrschender Gesellschafter, so dass der auf die Anteilseigner des Mutterunternehmens entfallende Konzernergebnisbeitrag vor Steuern (IFRS) rd. 3,5 Mio. Euro beträgt.
Der vorgenannte Verkauf hat aktuell keine Auswirkungen auf das Ergebnis der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft (Einzelabschluss nach HGB).

Heidelberg, 16. Februar 2017

Deutsche Balaton Aktiengesellschaft
Der Vorstand

(Ende)

 

 

Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 MAR
Deutsche Balaton AG: Vorstand beschließt weiteren Aktienrückkauf

Heidelberg (pta019/05.12.2016/11:54) – Der Vorstand der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg, ISIN DE0005508204, hat am 5. Dezember 2016 den Beschluss (nachfolgend der „Aktienrückkaufbeschluss“) gefasst, bis zu weitere Stück 100.000 eigene Aktien (entsprechend rd. 0,86 % des Grundkapitals) der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft im Rahmen eines an alle Aktionäre gerichteten freiwilligen öffentlichen Erwerbsangebots außerhalb der Börse zu erwerben. Der Aktienrückerwerb soll zu einem Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) von 12,00 Euro je auf den Inhaber lautende Stückaktie der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von 1,00 Euro erfolgen.

Der Vorstand hat sich in seinem Beschluss vorbehalten auch mehr als 100.000 eigene Aktien zu erwerben, wenn im Rahmen des Angebots zum Erwerb eigener Aktien mehr als 100.000 eigene Aktien angedient werden, höchstens jedoch bis zur Höchstgrenze der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 31. August 2015 unter Berücksichtigung der bereits von der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft gehaltenen eigenen Aktien.

Die Einzelheiten zu dem Aktienrückkauf werden voraussichtlich am 7. Dezember 2016 im Bundesanzeiger und auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.deutsche-balaton.de veröffentlicht werden. Der Aktienrückkaufbeschluss beruht auf der Ermächtigung der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 31. August 2015, wonach die Gesellschaft zum Erwerb eigener Aktien in einem Umfang von bis zu 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft in einem Zeitraum bis zum 31. August 2020 ermächtigt ist. Die eigenen Aktien sollen im Rahmen der von der Hauptversammlung am 31. August 2015 erteilten Ermächtigung verwendet werden.

Aktuell hält die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft 623.632 eigene Aktien, entsprechend einem Anteil am Grundkapital von rd. 5,36 %.

Heidelberg, 5. Dezember 2016

Deutsche Balaton Aktiengesellschaft

Der Vorstand

Veröffentlichung von Insiderinformationen gemäß Artikel 17 MAR
Deutsche Balaton AG: Vorläufiges IFRS-Konzernhalbjahresergebnis zum 30.06.2016

Heidelberg (pta021/25.08.2016/14:02) – Die Deutsche Balaton Aktiengesellschaft erachtet die nachstehenden vorläufigen Kennzahlen als relevant für die Beurteilung der Entwicklung des Deutsche Balaton-Konzerns im ersten Geschäftshalbjahr 2016 und veröffentlicht diese deshalb vorab.

Die Beteiligungsgesellschaft Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg, ISIN DE0005508204, hat ihr erstes Geschäftshalbjahr 2016 (01.01.2016 – 30.06.2016) mit einem voraussichtlichen Konzernhalbjahresfehlbetrag nach Steuern (IFRS) (Periodenergebnis) in Höhe von rd. -2,7 Mio. EUR (Vorjahresvergleichszeitraum 01.01.2015 – 30.06.2015: Konzernjahresüberschuss rd. 2,6 Mio. EUR) abgeschlossen. Das auf die Anteilseigner des Mutterunternehmens entfallende Periodenergebnis beträgt zum 30.06.2016 rd. -4,3 Mio. EUR (Vorjahresvergleichszeitraum: rd. 1,9 Mio. EUR).

Der Ergebnisbeitrag des Segments „Vermögensverwaltend“ am Periodenergebnis in Höhe von rd. -1,5 Mio. EUR (Vorjahresvergleichszeitraum: rd. 1,7 Mio. EUR) resultiert im Wesentlichen aus den Erträgen aus dem Verkauf und der Bewertung von langfristigen und kurzfristigen Wertpapieren in Höhe von rd. 12,1 Mio. EUR, die jedoch durch die Wertminderungen auf langfristige und kurzfristige Wertpapiere und Verluste aus dem Abgang von Wertpapieren (zusammen rd. 11,1 Mio. EUR) sowie durch Verlustanteile an Finanzanlagen, die nach der At-Equity-Methode bilanziert werden (rd. 0,9 Mio. EUR), kompensiert werden. Der Konzernergebnisbeitrag des Segments „Beta Systems“ zum 30.06.2016 beträgt rd. -0,1 Mio. EUR (Vorjahr: rd. 0,9 Mio. EUR), der des Segments „CornerstoneCapital“ rd. -1,2 Mio. EUR (Vorjahr: rd. -0,3 Mio. EUR).

Die Konzernumsatzerlöse liegen unter Berücksichtigung der Bestandsveränderung im Zeitraum vom 01.01.2016 – 30.06.2016 bei voraussichtlich rd. 59,4 Mio. EUR (Vorjahresvergleichszeitraum: rd. 61,8 Mio. EUR), die Aufwendungen für Material und bezogene Leistungen bei rd. 20,2 Mio. EUR (Vorjahresvergleichszeitraum rd. 26,3 Mio. EUR).

Die sonstigen betrieblichen Erträge im Konzern belaufen sich zum 30.06.2016 auf voraussichtlich rd. 13,0 Mio. EUR (Vorjahresvergleichszeitraum: rd. 17,7 Mio. EUR) und sind insbesondere durch den Abgang einer Immobilien-Objektgesellschaft sowie durch den Verkauf von Wertpapieren des Anlagevermögens geprägt. Die sonstigen betriebliche Aufwendungen betragen voraussichtlich rd. 25,3 Mio. EUR (Vorjahresvergleichszeitraum: rd. 28,3 Mio. EUR). Diese im Vergleich zum Vorjahr geringeren Aufwendungen resultieren im Wesentlichen aus rückläufigen Wertminderungen auf Wertpapiere und Verlusten aus dem Abgang von Wertpapieren in Höhe von zusammen rd. 11,1 Mio. EUR (Vorjahresvergleichszeitraum: rd. 13,2 Mio. EUR).

Das voraussichtliche Konzerngesamtergebnis (Summe der erfassten Erträge und Aufwendungen (Summe Comprehensive Income)) einschließlich der „Anteile ohne beherrschenden Einfluss“ (Anteil Minderheiten) beträgt zum Halbjahresstichtag 30.06.2016 rd. -3,0 Mio. EUR (Vorjahresvergleichszeitraum: rd. 8,4 Mio. EUR). Der Anteil, der auf die Gesellschafter der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft entfällt, beläuft sich auf rd. -4,5 Mio. EUR (Vorjahresvergleichszeitraum: rd. 7,8 Mio. EUR).

Das IFRS-Konzerneigenkapital hat sich zum 30.06.2016 um rd. 4,1 Mio. EUR auf rd. 244,9 Mio. EUR reduziert (31.12.2015: rd. 249,0 Mio. EUR). Das den Anteilseignern der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft zuzurechnende Eigenkapital ist zum 30.06.2016 um rd. -4,8 Mio. EUR auf rd. 211,9 Mio. EUR zurückgegangen (31.12.2015: rd. 216,8 Mio. EUR). Der Rückgang des IFRS-Konzerneigenkapitals resultiert jeweils im Wesentlichen aus dem Periodenergebnis.

Die Konzernbilanzsumme zum 30.06.2016 ist mit rd. 382,2 Mio. EUR um rd. 15,1 Mio. EUR gestiegen (31.12.2015: rd. 367,1 Mio. EUR).

Die vorgenannten Zahlen basieren auf dem heute vom Vorstand zum 30.06.2016 aufgestellten vorläufigen Konzern-Halbjahresfinanzbericht (01.01.2016 – 30.06.2016) (IFRS) der Deutsche Balaton Aktiengesellschaft. Der vollständige Konzern-Halbjahresfinanzbericht mit endgültigen Zahlen wird voraussichtlich Ende August 2016 veröffentlicht werden.

Hinsichtlich der Entwicklung für das Geschäftsjahr 2016 hält der Vorstand an seinen bisherigen Prognosen, die im Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2015 dargestellt sind, fest. Es wird für das Geschäftsjahr 2016 weiter mit einer positiven Veränderung des IFRS-Eigenkapitals von 5 % – 10 % gerechnet, wenngleich die Veränderung voraussichtlich am unteren Ende der Bandbreite liegen wird.

Heidelberg, 25.08.2016

Deutsche Balaton Aktiengesellschaft
Der Vorstand

Deutsche Balaton AG: Veröffentlichung der Befreiung zur Abgabe eines Pflichtangebots nach dem WpÜG

Bescheid der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 4. Juli 2016 über eine Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i. V. m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung

Zielgesellschaft: Youbisheng Green Paper AG, Köln (ISIN DE000A1KRLR0)
Frankfurter Straße 14b, 61118 Bad Vilbel

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht hat mit Bescheid vom 4. Juli 2016 den mit Schreiben vom 9. September 2015 gestellten Anträgen der nachfolgend benannten Antragsteller auf Befreiung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i. V. m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-AV von den Pflichten aus § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WpÜG im Zusammenhang mit der beabsichtigten Sanierung der Youbisheng Green Paper AG, Köln, stattgegeben:

1. Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg (Antragstellerin zu 1)
2. VV Beteiligungen Aktiengesellschaft, Heidelberg (Antragstellerin zu 2)
3. DELPHI Unternehmensberatung Aktiengesellschaft, Heidelberg (Antragstellerin zu 3)
4. Wilhelm Konrad Thomas Zours, Deutschland (Antragsteller zu 4)

zusammen im Folgenden auch die „Antragsteller„.

Der Tenor und die wesentlichen Gründe für die mit Auflagen und unter Widerrufsvorbehalten erteilte Befreiung werden nachfolgend wiedergegeben.

Der Tenor des Bescheids lautet wie folgt:

1. Die Antragsteller werden gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i. V. m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung jeweils für den Fall, dass sie in Folge des Wirksamwerdens einer von der Hauptversammlung der Youbisheng Green Paper AG, Köln, bis zum 30.09.2016 beschlossenen Kapitalerhöhung (nachfolgend unter A.IV. näher beschrieben und definiert als Kapitalerhöhung I), die Kontrolle über die Youbisheng Green Paper AG, Köln, erlangen sollten, von den Pflichten, nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach §§ 35 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit.

2. Dieser Befreiungsbescheid steht unter dem Vorbehalt, jeweils in folgenden Fällen widerrufen werden zu können:

a) Ein Insolvenzplan, der im Wesentlichen dem von der Antragstellerin zu 1) mit Schreiben vom 05.04.2016 übersandten Entwurf entspricht und insbesondere (i) im gestaltenden Teil eine Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht (§ 186 Abs. 1 AktG) vorsieht, die zu einer Erhöhung des Grundkapitals der Zielgesellschaft um mindestens EUR 1.187.880,00 führt und (ii) den Gläubigern gemäß § 38 InsO maximal EUR 5.000,00 zur garantierten Ausschüttung bereit stellt, wird nicht spätestens bis zum 28.02.2017 nach § 253, § 254 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) rechtskräftig.

b) Die Antragstellerin zu 1) hat nicht im Rahmen einer Kapitalerhöhung nach Ziffer 2 a) dieses Tenors ihr Bezugsrecht vollständig ausgeübt und darüber hinaus auch alle neuen Aktien gezeichnet, die nicht von anderen Aktionären der Youbisheng Green Paper AG, Köln, oder sonstigen Investoren bezogen wurden.

c) Die Durchführung einer Kapitalerhöhung nach Ziffer 2 a) dieses Tenors um mindestens EUR 1.187.880,00 wurde nicht bis zum 28.07.2017 in das Handelsregister der Youbisheng Green Paper AG, Köln, eingetragen.

d) Die Antragstellerin zu 1) beruft sich auf die Nachbesserungsklausel nach § 2 des am 16./23.03.2106 abgeschlossenen Vertrages über einen Forderungsverzicht mit Nachbesserung zwischen der Antragstellerin zu 1) und Herrn Rechtsanwalt Dr. Christoph Niering in seiner Eigenschaft als vorläufiger Insolvenzverwalter über das Vermögen der Youbisheng Green Paper AG, Köln.

e) Die Sanierungsmaßnahmen werden aus anderen Gründen nicht wie in einem Insolvenzplan nach Ziffer 2 a) dieses Tenors vorgesehen, durchgeführt.

3. Die Befreiung steht unter folgenden Auflagen:

a) Die Antragsteller haben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich, spätestens bis zum 15.01.2017 nachzuweisen, dass sie durch die Beteiligung an einer Barkapitalerhöhung der Youbisheng Green Paper AG, Köln, die Kontrolle gemäß § 29 Abs. 2 WpÜG über diese Gesellschaft erlangt haben (z.B. Vorlage von Depotkontenauszug und Handelsregisterauszug).

b) Die Antragsteller haben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich spätestens bis zum 15.03.2017 den Eintritt der Rechtskraft eines Insolvenzplans gemäß Ziffer 2 a dieses Tenors durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B. Ausfertigung des Planbestätigungsbeschlusses mit Rechtskraftvermerk) nachzuweisen.

c) Die Antragsteller haben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich spätestens bis zum 28.07.2017 durch Vorlage einer Kopie des Zeichnungsscheins nachzuweisen, dass die Antragstellerin zu 1) im Rahmen einer Kapitalerhöhung nach Ziffer 2 a) dieses Tenors ihr Bezugsrechts vollständig ausgeübt und darüber hinaus auch alle neuen Aktien gezeichnet hat, die nicht von anderen Aktionären der Youbisheng Green Paper AG, Köln, oder sonstigen Investoren bezogen wurden.

d) Die Antragsteller haben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht die Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung gemäß Ziffer 2 a) des Tenors durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B. Handelsregisterauszug) spätestens bis zum 28.07.2017 nachzuweisen.

e) Die Antragsteller haben der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich spätestens bis zum 10.08.2017 den Bezug von Aktien der Youbisheng Green Paper AG, Köln, nach Maßgabe von Ziffer 2 a) des Tenors durch die Antragstellerin zu 1) unter Angabe der im Übrigen gehaltenen Aktien der Youbisheng Green Paper AG, Köln, durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z.B. Depotauszüge) nachzuweisen.

Die Befreiung beruht im Wesentlichen auf den folgenden Gründen:

A. Sachverhalt

I. Zielgesellschaft

Zielgesellschaft ist die Youbisheng Green Paper AG, eine Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz Köln, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter der Handelsregisternummer HRB 72130 (folgend „Zielgesellschaft„).

Das Grundkapital der Zielgesellschaft beträgt EUR 10.217.705,00. Nach der auf der Homepage der Zielgesellschaft veröffentlichten Satzung ist es in 10.217.705 nennwertlose auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Aktie eingeteilt. Die Aktien der Zielgesellschaft sind unter der ISIN DE000A1KRLR0 zum Handel im regulierten Markt der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen.

Laut Lagebericht für das Geschäftsjahr 2015 ist die Zielgesellschaft momentan ohne operative Geschäftstätigkeit. Für das Geschäftsjahr 2015 liegen der Zielgesellschaft keine Zahlen ihrer Tochtergesellschaften und somit auch keine Konzernzahlen vor. Bis zum April 2014 wurde das operative Geschäft des Youbisheng Konzerns von Tochtergesellschaften mit Sitz in der Volksrepublik China (folgend „China„) betrieben.

Laut Lagebericht für das Geschäftsjahr 2014 war die Zielgesellschaft in diesem Jahr als Holdinggesellschaft, ohne wesentliche eigene Geschäftstätigkeit tätig. Ihre wesentlichen Erträge hat die Zielgesellschaft im Jahr 2014 aus einer 100 %igen Beteiligung an der Gui Xiang Industriy Co. Ltd., Hongkong, (im Folgenden „HK-Holding„) erwirtschaftet. Die HK­-Holding ihrerseits ist zu 100 % an den Gesellschaften Quanzhou Guige Paper Co. Ltd., Quanzhou City, Provinz Fujian, China und der Hubei Guige Paper Co. Ltd, Huanggang City, Provinz Hubei, China, (zusammen folgend die „operativen Gesellschaften„) beteiligt. Die operativen Gesellschaften waren im Jahr 2014 in der Papier­ und Verpackungsbranche tätig.

Mehrheitsgesellschafterin der Zielgesellschaft ist die Hong Kong Kai Yuan International Holdings Limited, Wanchai, Hong Kong (folgend die „Mehrheitsgesellschafterin„). Laut Stimmrechtsmitteilung vom 18.08.2011 hielt die Mehrheitsgesellschafterin 9.049.000 Aktien der Zielgesellschaft. Dies entspricht einer Beteiligung von 88,56 % am Grundkapital und den Stimmrechten der Zielgesellschaft. Die von der Mehrheitsgesellschafterin gehaltenen Stimmrechte werden laut der Stimmrechtsmitteilung vom 18.08.2011 Herrn Haiming Huang, China, gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpHG zugerechnet.

Nach der Gründung der Zielgesellschaft bestand ihr Vorstand zunächst allein aus Herr Haiming Huang. Laut Ad­-Hoc­-Meldung vom 01.08.2014 hat der Aufsichtsrat der Zielgesellschaft mit Beschluss vom 31.07.2014 Herrn Haiming Huang aus wichtigem Grund als Mitglied des Vorstands abberufen.

Mit Beschluss vom 07.11.2014 ernannte der Aufsichtsrat der Zielgesellschaft Herrn Rolf Birkert zum Vorstand der Zielgesellschaft. Herr Rolf Birkert ist derzeit Alleinvorstand der Zielgesellschaft. Herr Rolf Birkert ist auch Mitglied im Vorstand der Antragstellerin zu 1). Mit Beschluss vom 22.04.2015 bestellte das Amtsgericht Köln Herrn Hansjörg Plaggemars und Herrn Gerrit Kaufhold zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der Zielgesellschaft. Herr Hansjörg Plaggemars ist ebenfalls Mitglied des Vorstands der Antragstellerin zu 1).

Seit dem Jahr 2014 ist die Antragstellerin zu 1) an der Zielgesellschaft beteiligt. Derzeit hält die Antragstellerin zu 1) 469.021 Aktien der Zielgesellschaft. Dies entspricht einem Anteil von rund 4,59 % des Grundkapitals und der Stimmrechte der Zielgesellschaft.

Neben der Mehrheitsgesellschafterin und der Antragstellerin zu 1) ist nach den veröffentlichten Stimmrechtsmitteilungen noch die Yong Chang International Holdings Limited, Tortola, British Virgin Islands, mit 442.000 (entspricht rund 4,33 % des Grundkapitals und der Stimmrechte) mit mehr als 4 % der Stimmrechte an der Zielgesellschaft beteiligt.

II. Antragsteller

Bei den Antragstellerinnen zu 1) bis 3) handelt es sich ebenfalls um Aktiengesellschaften nach deutschem Recht. Sitz der Antragstellerinnen zu 1) bis 3) ist jeweils Heidelberg. Sie sind im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 338172 (Antragstellerin zu 1)), HRB 337147 (Antragstellerin zu 2)) und HRB 705381 (Antragstellerin zu 3)) eingetragen.

Das Grundkapital der Antragstellerin zu 1) beträgt EUR 11.640.424,00 und ist eingeteilt in 11.640.424 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Stückaktie. Die Aktien der Antragstellerin zu 1) werden unter der ISIN DE0005508204 im Entry Standard der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt. Die Antragstellerin zu 2) hält unmittelbar 6.636.950 Aktien der Antragstellerin zu 1). Dies entspricht einer Beteiligung von rund 57,02 % der Stimmrechte der Antragstellerin zu 2).

Das Grundkapital der Antragstellerin zu 2) beträgt 50.000 EUR und ist in 50.000 Aktien mit einem Nennbetrag von jeweils EUR 1,00 eingeteilt. Alleinige Aktionärin der Antragstellerin zu 2) ist die Antragstellerin zu 3).

Das Grundkapital der Antragstellerin zu 3) beträgt 52.000 EUR und ist in 26.000 Stückaktien eingeteilt. Hiervon hält der Antragsteller 94,5 %.

III. Gegenwärtige wirtschaftliche Lage der Zielgesellschaft

Mit Schreiben vom 12.08.2014 hat der Aufsichtsrat der Zielgesellschaft beantragt, das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Zielgesellschaft zu eröffnen.

Mit Beschluss vom 13.08.2014 hat das Amtsgericht Köln Rechtsanwalt Dr. Christoph Nierig zum vorläufigen Insolvenzverwalter (folgend zusammen mit den für ihn tätigen Personen der „vorläufige lnsolvenzverwalter“) bestellt und zudem damit beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein für die Zielgesellschaft maßgeblicher Eröffnungsgrund gegeben ist.

In der Ad­-Hoc­-Mitteilung vom 15.12.2014 hat die Zielgesellschaft darauf hingewiesen, dass sie bzw. der vorläufige Insolvenzverwalter bis zu diesem Zeitpunkt mangels jedweder liquider finanzieller Mittel nicht in der Lage gewesen sei, die eingegange Stimmrechtsmitteilung der Antragstellerin zu 1) vom 22.09.2014 zu veröffentlichen.

Im zuletzt veröffentlichten Jahresabschluss der Zielgesellschaft zum 31.12.2015 (folgend der „Jahresabschluss 2015„) führt der Vorstand der Zielgesellschaft im Lagebericht u.a. Folgendes aus:

„Für das Geschäftsjahr 2015 liegen der Youbisheng Green Paper AG keine Zahlen der Tochtergesellschaften und somit auch keine Konzernzahlen vor. Es bestehen auch erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Entwicklung sowie den tatsächlichen Vermögensverhältnissen der operativen chinesischen Gesellschaften, der Quanzhou Guige Paper Co. Ltd. mit Sitz in Quanzhou City, Provinz Fujian, China, und der Hubei Guige Paper Co. Ltd. mit Sitz In Huanggang City in der Provinz Hubei, China, von welchen das operative Geschäft des Youbisheng­Konzerns ausgeführt wurde. Die chinesischen Gesellschaften sind rechtlich selbstständige Unternehmen, an denen die Youbisheng Green Paper AG mehrheitlich indirekt über die Tochtergesellschaft Gui Xiang Industry Co. Ltd mit Sitz in Hong Kong beteiligt ist. Die Gui Xiang Industry Co. Ltd hat keine eigene operative Geschäftstätigkeit, sondern fungiert als Zwischenholding, welche die Anteile an den chinesischen Tochtergesellschaften hält. Die Entwicklung der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2015 war geprägt von einer sehr angespannten Liquiditätslage sowie den Bemühungen, sich belastbare Informationen über die tatsächliche Finanz­ und Liquiditätslage der Konzerngesellschaften zu verschaffen. Der Kontakt zum ehemaligen Vorstandsvorsitzenden und letztlichen Großaktionär Herrn Haiming Huang ist vollständig abgerissen. Der Aufsichtsrat wurde über ‚die ungeklärte Abwesenheit von Herrn Haiming Huang zuerst am 20. Juni 2014 unterrichtet. Der Finanzvorstand, Herrn David Tsui, trat im Juli 2014 zurück, nachdem ihm von Mitarbeitern der Zugang zum Betriebsgelände der Gesellschaften in China verweigert wurde. Seitdem konnte eine Begutachtung der Buchhaltung der chinesischen Gesellschaften der Youbisheng Green Paper AG nicht mehr erfolgen“.

Zur Wirtschaftlichkeit führt der Vorstand der Zielgesellschaft im Lagebericht des Jahresabschlusses 2015 weiter aus:

„Aufgrund dessen, dass die Youbisheng AG als Holdinggesellschaft keinen eigenen Geschäftsbetrieb besitzt, ist und war sie abhängig von der Bezahlung der Forderungen gegen verbundene Unternehmen sowie Dividendenzahlungen der operativen chinesischen Tochtergesellschaften, welche aufgrund der geschilderten Ereignisse ausblieben. Dies hatte eine sehr angespannte Liquiditätslage der Youbisheng AG zur Folge und die Unsicherheit über die tatsächlichen Vermögensverhältnisse bei den Konzerngesellschaften in China führte dann zur Überschuldung der Youbisheng AG, was im August 2014 zur Insolvenzantragsstellung für die Gesellschaft führte.“

Nach den Angaben im Jahresabschluss 2015 weist die Zielgesellschaft aufgrund eines vorgetragenen Bilanzverlustes in Höhe von EUR 32.971.401,77 zum 31.12.2015 einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von EUR 1.205.175,84 aus.

Laut Jahresabschluss 2015 hat die Zielgesellschaft im Berichtszeitraum lediglich sonstige betriebliche Erträge in Höhe von rund TEUR 515 durch die Ausbuchung von Verbindlichkeiten und die Auflösung von Rückstellungen erwirtschaftet. Umsatzerlöse konnte die Zielgesellschaft nicht erzielen. Die Zinserträge betrugen EUR 2.853,00.

Die Passivseite der Bilanz der Zielgesellschaft zum 31.12.2015 weist neben Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von EUR 396.269,35 sonstige Verbindlichkeiten in Höhe von EUR 712.089,81 aus. Demgegenüber stand ein Aktivvermögen in Höhe von EUR 140.679,32.

Mit Schreiben vom. 05.10.2015 hat der vorläufige Insolvenzverwalter gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (folgend die „BaFin„) Folgendes erklärt:

„Wenngleich die vom Insolvenzgericht Köln in Auftrag gegebene gutachterliche Stellungnahme bislang noch nicht erstellt und eingereicht wurde, bestehen keine Zweifel daran, dass die Youbsiheng Green Paper AG gegenwärtig und auch seit dem Insolvenzantrag im vergangenen August 2014 zahlungsunfähig und damit insolvenzreif ist. Mit hoher Wahrscheinlichkeit ist überdies davon auszugehen, dass auch eine insolvenzrechtliche Überschuldung vorliegt. Dies vor dem Hintergrund, dass auf Basis der im vergangenen Jahr erzielten Erkenntnisse nicht davon ausgegangen werden kann, dass sich für die Konzerntöchter in Hongkong bzw. mittelbar in China noch erhebliche Verwertungserlöse erzielen lassen.“

IV. Sanierungskonzept der Antragsteller

Nach den Angaben der Antragsteller verfolgen sie mit ihren Sanierungsbemühungen das Ziel, es der Zielgesellschaft zu ermöglichen, sich wieder als Beteiligungsgesellschaft zu betätigen. Durch das der Zielgesellschaft im Rahmen der Sanierung seitens der Antragstellerin zu 1) zugeführte Kapital werde die Zielgesellschaft in die Lage versetzt, ihre neue Geschäftstätigkeit zu finanzieren.

Die Antragstellerin zu 1) hat bereits vor Antragstellung Maßnahmen im Hinblick auf eine Erhaltung und Sanierung der Zielgesellschaft ergriffen. So hat die Antragstellerin zu 1) fällige Forderungen Dritter gegen die Zielgesellschaft im Nennbetrag in Höhe von insgesamt EUR 410.916,20 erworben. Hiervon hat sie der Zielgesellschaft durch Vereinbarung vom 16./23.03.2016 mit dem vorläufigen Insolvenzverwalter Forderungen in Höhe von EUR 379.182,87 erlassen. Die Forderungen sollen zwar dann wieder auflegen, wenn die Zielgesellschaft sie aus ihren künftigen Gewinnen oder ihrem sonstigen, die Schulden übersteigenden Vermögen begleichen kann (folgend die „Besserungsabrede„). Die Antragsteller sind allerdings der Ansicht, dass diese Regelung nicht zum Tragen kommt, wenn der Insolvenzplan rechtskräftig wird.

Zudem hat die Antragstellerin zu 1) dem vorläufigen Insolvenzverwalter einen Massekredit in Höhe von EUR 80.000,00 zur Verfügung gestellt.

Im Übrigen verfolgen die Antragsteller ein zweistufiges Sanierungskonzept.

Im Rahmen der ersten Stufe will sich die Antragstellerin zu 1) an einem von der Zielgesellschaft geplanten Kapitalschnitt mit gleichzeitiger Kapitalerhöhung beteiligen.

Laut Ad­-Hoc-Mitteilung vom 19.08.2015 beabsichtigt die Zielgesellschaft, einer Hauptversammlung die Herabsetzung des Grundkapitals und die gleichzeitige Erhöhung des Grundkapitals vorzuschlagen (folgend „Kapitalschnitt“ und „Kapitalerhöhung I„). Durch den Kapitalschnitt soll das Grundkapital der Zielgesellschaft auf rund EUR 1.000,00 herabgesetzt und sodann auf rund EUR 1,7 Mio. erhöht werden.

Die Antragstellerin zu 1) will im Rahmen der Kapitalerhöhung I lediglich ihr Bezugsrecht ausüben. Hierdurch könnte die Antragstellerin zu 1) rund 78.000 neue Aktien der Zielgesellschaft erwerben. Würde neben der Antragstellerin zu 1) kein anderer Aktionär sein Bezugsrecht ausüben, würde die Antragstellerin zu 1) nach der Durchführung der Kapitalerhöhung allerdings über 98,00 % des Grundkapitals und der Stimmrechte in der Zielgesellschaft halten. Im Schreiben vom 05.04.2016 hat die Antragstellerin zu 1) allerdings angekündigt sich vorzubehalten, ihr Bezugsrecht nur insoweit auszuüben, dass sie eine Beteiligung an der Zielgesellschaft zwischen 30% und 50 % der Stimmrechte erlangt.

In einem zweiten Schritt will sich die Antragstellerin an einer erforderlichen weiteren Kapitalerhöhung beteiligen. Hintergrund dieser Vorgehensweise ist, dass nach den Angaben der Zielgesellschaft in der Ad­-Hoc-Mitteilung vom 19.08.2015 davon auszugehen ist, dass das Insolvenzverfahren eröffnet wird, sollte die Kapitalerhöhung I nicht im erforderlichen Umfang gezeichnet werden. In diesem Fall soll die Sanierung der Zielgesellschaft in einer zweiten Stufe durch einen Insolvenzplan erfolgen. Gegenstand des Insolvenzplans soll unter anderem eine weitere Kapitalerhöhung (folgend die „Kapitalerhöhung II„) sein. Nach den Angaben der Zielgesellschaft in ihrer zuletzt vorgelegten Planungsrechnung ist für die Kapitalerhöhung II ein Umfang von EUR 1.187.880,00 geplant.

Nach dem von den Antragstellern mit Schreiben vom 05.04.2016 vorgelegten Entwurf eines Insolvenzplans des vorläufigen Insolvenzverwalters (folgend der „Insolvenzplanentwurf„) sieht der Insolvenzplanentwurf zudem vor, dass an die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger ein Betrag von EUR 5.000,00 ausgekehrt wird.

Die im Rahmen der Kapitalerhöhung II zugeführten Mittel sollen nach dem Insolvenzplanentwurf wie folgt verwendet werden:

EUR 72.260,04 zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens und zur Deckung der Masseverbindlichkeiten;
bis zu EUR 58.852,65 zur Verwertung der Beteiligung an der HK­-Holding;
5.000 EUR zur Bereitstellung der garantierten Ausschüttung an die Insolvenzgläubiger gem. § 38 InsO (Nach der Planung der Zielgesellschaft sind hierfür noch EUR 19.466,08 vorgesehen, da diese laut Auskunft von Herrn Plaggemars noch nicht entsprechend angepasst wurde.);
der verbleibende Betrag zur Aufnahme der Tätigkeit als Beteiligungsgesellschaft.

Die Forderungen der nachrangigen Gläubiger erlöschen gemäß § 254 Abs. 1, § 225 Abs. 1 InsO automatisch mit Rechtskraft der Bestätigung des Insolvenzplans, sofern der Insolvenzplan nichts anderes bestimmt.

Dies ist nach dem Entwurf des Insolvenzplans der Fall, worauf der vorläufige Insolvenzverwalter mit Schreiben vom 16.02.2016 ausdrücklich hinweist.

Die Antragstellerin zu 1) beabsichtigt zur Sanierung der Zielgesellschaft dem Insolvenzplan sowohl als Anteilsinhaberin als auch als Gläubigerin der Zielgesellschaft zuzustimmen. Zudem hat sie gegenüber der BaFin zugesagt, im Rahmen der Kapitalerhöhung II ihr Bezugsrecht vollständig auszuüben und zudem alle nicht bezogenen neuen Aktien zu übernehmen (folgend die „Platzierungszusage„).

V. Geplante künftige wirtschaftliche Situation der Zielgesellschaft

In der Ad­-Hoc-Mitteilung vom 19.08.2015 hat die Zielgesellschaft angekündigt, ihre Tätigkeit künftig als Beteiligungsgesellschaft aufnehmen zu wollen. Dies soll unmittelbar nach Eingang der im Zuge der Sanierung erwarteten Geldmittel und Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens erfolgen. Die Zielgesellschaft geht davon aus, dass ihr aufgrund der Platzierungszusage im Zuge der Kapitalerhöhung II liquide Mittel in Höhe von EUR 1.187.880,00 zufließen.

Die Zielgesellschaft plant die ihr im Zuge der Sanierung zufließenden Geldmittel überwiegend in börsennotierte Wertpapiere zu investieren. Hierfür stehen ihr nach eigenen Angaben im Schreiben vom 06.10.2015 nach Durchführung des Sanierungskonzeptes und Abzug der notwendigen Kosten rund EUR 1,0 Mio. zur Verfügung.

In einem im Auftrag der Antragstellerin zu 1) von der WSB Treuhand GmbH, Mannheim, (folgend die „Gutachterin„) am 28.08.2015 angefertigten und am 11.12.2015 aktualisierten Gutachten über die Plausibilität des Businessplans der Zielgesellschaft (folgend das „Gutachten„) heißt es hierzu:

„Die YPG (Anmerkung: entsprechend der Definition auf dem Deckblatt des Gutachtens die Zielgesellschaft) plant im Rahmen ihrer finanziellen Sanierung den Geschäftszweck in den einer Beteiligungsgesellschaft zu ändern. Als solche plant sie durch Investitionen in börsennotierte und nicht börsennotierte Wertpapiere, die ein gutes Chance/Risikoverhältnis ausweisen, Erträge von 15 % p.a. aus dem zu investierenden Kapital zu erwirtschaften.“

Konkrete Investitionsentscheidungen hat die Zielgesellschaft noch nicht getroffen, da diese die Marktlage und Anlagemöglichkeiten unmittelbar nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit berücksichtigen sollen.

Die Gutachterin geht in ihrem aktualisierten Gutachten davon aus, dass das von der Zielgesellschaft erstellte Konzept deren mittel­ und langfristige Fortführung ermöglicht.

In diesem Zusammenhang führt die Gutachterin auch aus, dass es Beteiligungsgesellschaften durchaus gelingen kann, Erträge in Höhe von 15 % p.a.. aus dem investierten Kapital zu erwirtschaften. So habe die Antragstellerin zu 1) im Zeitraum von 2010 bis 2014 sogar eine durchschnittliche Eigenkapitalverzinsung von 19 % p.a. erreicht.

Diese Sichtweise deckt sich mit Veröffentlichungen der Antragstellerin zu 1). Auf ihrer Homepage verweist diese darauf, dass es ihr im Zeitraum von 2003 bis 2013 gelungen ist, eine durchschnittliche Wertsteigerung von 14,8 % p.a. zu erwirtschaften. Im Konzern­ Halbjahresfinanzbericht für das erste Geschäftshalbjahr 2015 erklärt der Vorstand der Antragstellerin zu 1) dass er langfristig an einer Zielrendite von 15 % festhalte.

Die Gutachterin weist darauf hin, dass im Rahmen der geplanten Tätigkeit der Zielgesellschaft als Beteiligungsgesellschaft weder Material­ noch Personalaufwendungen anfallen. Der Großteil der Ausgaben fallen danach für die Kosten der Börsennotierung, Abschluss­ und Prüfungskosten, Kosten des Insolvenzverfahrens sowie Vergütung des Aufsichtsrats und des Vorstands an.

Dem am 11.12.2015 aktualisierten Gutachten liegen folgende geplante Erträge und Ausgaben zu Grunde:

Erträge Ausgaben
2017 EUR 152.677,80 EUR 168.426,30
2018 EUR 152.125,50 EUR 139.000,00
2019 EUR 154.507,50 EUR 139.000,00
2020 EUR 156.045,60 EUR 139.000,00

Bereits ab dem Jahr 2018 tritt die Zielgesellschaft danach wieder in die Gewinnzone ein.

Nach den Angaben der Zielgesellschaft hat sie ihre Planung noch nach Aktualisierung des Gutachtens angepasst. So plant die Zielgesellschaft nunmehr folgende Erträge und Ausgaben:

Erträge Ausgaben
2017 EUR 162.241,30 EUR 173.323,40
2018 EUR 162.071,00 EUR 143.897,10
2019 EUR 165.210,40 EUR 143.897,10
2020 EUR 167.291,20 EUR 143.897,10

Auch nach der aktualisierten Planung der Zielgesellschaft will diese ab dem Jahr 2018 wieder ein positives Ergebnis nach Steuern erzielen.

Die Planung der Zielgesellschaft berücksichtigt zudem die Veränderung der Passivseite ihrer Bilanz durch die gestaltenden Wirkungen des Insolvenzplans. Danach verringern sich die Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen auf EUR 5.000. Die Verbindlichkeiten gegenüber nachrangigen Gläubigern entfallen ganz. Nach den Planungen der Zielgesellschaft wird mit Eintritt der Wirkungen des Insolvenzplans die Überschuldung beseitigt.

Zudem verfügt die Zielgesellschaft während des gesamten Planungszeitraums über einen positiven Kassenbestand. Die Passivseite der Bilanz würde im Planjahr 2017 Verbindlichkeiten in Höhe von EUR 81.617,53 ausweisen. Dem würden Aktivposten in Höhe von 1.158.861,15 gegenüberstehen.

VI. Anträge

Mit Schreiben vom 09.09.2015, eingegangen am 14.09.2015 beantragen die Antragsteller,

„gemäß § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG in Verbindung mit § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG­-Angebotsverordnung für den Fall, dass sie in Folge des Wirksamwerdens der auf der nächsten Hauptversammlung der Youbisheng Green Paper AG, Köln, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 72130, beschlossenen Kapitalerhöhung im vorläufigen Insolvenzverfahren gemäß § 35, § 29 Abs. 2 WpÜG, im Hinblick auf die Antragsteller zu 2­4 in Verbindung mit§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG, die Kontrolle über die Youbisheng Green Paper AG, Köln, erlangen, von den Pflichten nach § 35 Abs. 1 Satz 1 WpÜG die Kontrollerlangung zu veröffentlichen, nach § 35 Abs. 2 Satz 1 WpÜG der Bundesanstalt eine Angebotsunterlage zu übermitteln und nach § 35 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 1 WpÜG ein Pflichtangebot zu veröffentlichen, befreit zu werden.“

Die Antragsteller sind der Ansicht, dass aufgrund der beabsichtigten Sanierung eine Befreiung gem. § 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG­-Angebotsverordnung gerechtfertigt ist. Die Zielgesellschaft sei sowohl sanierungsbedürftig als auch sanierungsfähig. Die Antragsteller leisteten auch einen erheblichen Beitrag zur Sanierung der Zielgesellschaft.

Die Antragsteller wurden mit Schreiben vom 30.06.2016 zu den Widerrufsvorbehalten und Auflagen angehört. In einer telefonischen Stellungnahme am 04.07.2016 erklärten Vertreter der Antragsteller, dass der Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 2 e) des Tenors dieses Bescheides ihrer Ansicht nach zu weit gefasst sei. Wünschenswert sei, dass der Widerrufsvorbehalt nur dann greift, wenn die Antragstellerin zu 1) die von ihr zu erbringenden Sanierungsmaßnahmen nicht durchführt.

B. Rechtliche Würdigung

Den Anträgen war stattzugeben.

I. Zulässigkeit

Die Anträge der Antragsteller sind zulässig. Insbesondere sind sie fristgerecht gestellt.

Gemäß § 8 Satz 2 WpÜG­ Angebotsverordnung kann ein Antrag nach § 37 WpÜG schon vor der Erlangung der Kontrolle über die Zielgesellschaft und innerhalb von sieben Kalendertagen nach dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Bieter Kenntnis davon hat oder nach den Umständen haben musste, dass er die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt hat. Da die Antragsteller derzeit noch keine Kontrolle an der Zielgesellschaft haben (vgl. Ziffer B II. 1. unten), sind die Anträge fristgerecht gestellt worden.

Über den Antrag konnte auch vor dem Kontrollerwerb der Antragsteller entschieden werden. Voraussetzung hierfür ist, dass sich die Kontrollerlangung als vorhersehbar (BT­Drs. 14/7034 v. 05.10.2001, S. 81) und aus Gründen der Sicherstellung der ernsthaften Bereitschaft zum Kontrollerwerb als sehr wahrscheinlich (vgl. Krause/Pötzsch/Seiler, in: Assmann/Pötzsch/Schneider, WpÜG, § 8 WpÜG­-Angebotsverordnung, Rn. 8 f.) darstellt. Wird die Kapitalerhöhung I so wie von den Antragstellern erwartet durchgeführt, kommt es mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zum Kontrollerwerb (vgl. hierzu Ziffer II.1.). Auch, dass es tatsächlich zur Kapitalerhöhung I kommt, ist hinreichend wahrscheinlich. Zwar wurde die hierzu erforderliche Hauptversammlung noch nicht einberufen. Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass ein Mitglied des Vorstands der Antragstellerin zu 1) gleichzeitig Alleinvorstand der Zielgesellschaft ist. Nachdem die Antragstellerin zu 1) bereits erhebliche Mittel für die Sanierung der Zielgesellschaft aufgewendet hat, kann daher davon ausgegangen werden, dass die Antragsteller die Einberufung einer Hauptversammlung der Zielgesellschaft zeitnah bewirken werden, um ihre Sanierungsbemühungen fortsetzen zu können. Insgesamt ist es daher hinreichend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin zu 1) im Zuge des Kapitalschnitts und der Kapitalerhöhung I mindestens 30 % der Stimmrechte der Zielgesellschaft erwirbt und damit die Kontrollschwelle des § 29 Abs. 2 WpÜG erreicht.

Die Anträge der Antragsteller können auch in einem einheitlichen Verfahren beschieden werden.

Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen einheitlichen Lebenssachverhalt und somit um ein Verwaltungsverfahren. Vorliegend müssen sich die Antragsteller zu 2) bis 4) wegen des zwischen den Antragstellern jeweils bestehenden Mutter­/Tochterverhältnisses sämtliche Stimmrechte aus den von der Antragstellerin zu 1) zu erwerbenden Aktien der Zielgesellschaft nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; Satz 3 WpÜG zurechnen lassen (vgl. hierzu Ziffer II.1.). Bei einer Zurechnung nach § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 WpÜG ist grundsätzlich ein einheitlich zu würdigender Lebenssachverhalt anzunehmen. Die erstmalige Kontrollerlangung durch das Tochterunternehmen (hier: die Antragstellerin zu 1)) fällt hier mit der Kontrollerlangung durch das jeweilige Mutterunternehmen (hier: die Antragsteller zu 2) bis 4)) in Folge der Zurechnung zusammen. Das verbindende Element des gesamten Lebenssachverhalts bildet die Lenkungsmacht des Prinzipals (hier: der Antragsteller zu 4)).

II. Begründetheit

Die Antragsteller sind nach Abwägung ihrer Interessen gegenüber den Interessen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft gemäß §§ 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG­-Angebotsverordnung im Hinblick auf die beabsichtigte Sanierung der Zielgesellschaft von den Pflichten aus § 35 Abs. 1 und 2 WpÜG zu befreien.

1. Kontrollerwerb der Antragstellerin zu 1)

Eine Befreiung nach Maßgabe von § 37 Abs. 1 und 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG­-Angebotsverordnung setzt zunächst voraus, dass der Antragsteller eine kontrollrelevante Beteiligung zum Zweck der Sanierung der Zielgesellschaft erwirbt bzw. erwerben will (Krause/Pötzsch/Seiler in: Assmann/Pötzsch Uwe H. Schneider, WpÜG, § 9 WpÜG­AngVO, Rn. 20).

Die Antragsteller werden mit dem Wirksamwerden der Kapitalerhöhung I aller Voraussicht nach die Kontrolle im Sinne der §§ 35, 29 Abs. 2 WpÜG über die Zielgesellschaft erlangen.

Die Antragstellerin zu 1) hat erklärt, im Zusammenhang mit der Kapitalerhöhung I ihr Bezugsrecht zumindest insoweit ausüben zu wollen, dass sie nach Durchführung der Kapitalerhöhung I zwischen 30 % und 50 % der Stimmrechte der Zielgesellschalt hält. Durch eine Ausübung des Bezugsrechts würde sich zwar grundsätzlich die relative Beteiligungshöhe der Antragstellerin an der Zielgesellschaft nicht ändern. Vorliegend ist jedoch nicht damit zu rechnen, dass sich weitere Aktionäre in einem wesentlichen Umfang an der Kapitalerhöhung I beteiligen. Die Antragsteller haben plausibel dargelegt, dass der derzeitige (mittelbare) Hauptaktionär der Zielgesellschaft, Herr Haiming Huang, nicht auffindbar ist und seine Interessen in der Zielgesellschaft offenbar nicht mehr wahrnimmt. Der Vortrag der Antragsteller wird durch öffentliche Verlautbarungen der Zielgesellschaft und durch die Angaben des vorläufigen Insolvenzverwalters gestützt. Vor diesem Hintergrund ist es, wenn auch nicht sicher, so doch überwiegend wahrscheinlich, dass die Mehrheitsgesellschafterin sich nicht an der Kapitalerhöhung I beteiligen wird. In diesem Falle würde die Antragstellerin zu 1) nach Durchführung der Kapitalerhöhung mindestens 39,95 % der Aktien und Stimmrechte der Zielgesellschaft halten, sofern man auf Grundlage der letzten Stimmrechtsmitteilung davonausgeht, dass die Mehrheitsaktionärin noch 9.9049.000 Aktien der Zielgesellschaft hält und sich der gesamte übrige Freefloat an der Kapitalerhöhung I beteiligt. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Mehrheitsaktionärin ihre Beteiligung kurz vor die nächste Meldeschwelle nach § 21 Abs. 1 Satz 1 WpHG (75 %) abgesenkt hat, müssten sich die Yong Chang International Holdings Limited sowie rund 40 % des Freefloats an der Kapitalerhöhung I beteiligen, damit die Antragstellerin nach Durchführung des Kapitalschnitts und der Kapitalerhöhung I weniger als 30 % der Stimmrechte an der Zielgesellschaft hält. Dies ist angesichts der wirtschaftlichen Lage der Zielgesellschaft nicht sehr wahrscheinlich. Obwohl diese Prognose letztlich nicht mit absoluter Sicherheit getroffen werden kann, wirken sich die verbleibenden Unsicherheiten nicht zu Lasten der Antragsteller aus. Eine Befreiungsentscheidung ergeht nach dem Tenor dieses Bescheids ohnehin nur, wenn die Antragsteller die Kontrolle über die Zielgesellschaft im Zuge der Kapitalerhöhung I tatsächlich erlangen.

2. Kontrollerwerb der übrigen Antragsteller

Die von der Antragstellerin zu 1) unmittelbar gehaltenen Stimmrechte in der Zielgesellschaft werden der Antragstellerin zu 2) gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, 290 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 HGB zugerechnet werden, da die Antragstellerin zu 2) 57,02 % der Stimmrechte der Antragstellerin zu 1) hält und die Antragstellerin zu 1) daher ein Tochterunternehmen der Antragstellerin zu 2) ist.

Die der Antragstellerin zu 2) zuzurechnenden Stimmrechte in der Zielgesellschaft werden der Antragstellerin zu 3) gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, 290 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 HGB zugerechnet werden, da die Antragstellerin zu 3) alleinige Gesellschafterin der Antragstellerin zu 2) und die Antragstellerin zu 2) daher ein Tochterunternehmen der Antragstellerin zu 3) ist.

Die der Antragstellerin zu 3) zuzurechnenden Stimmrechte in der Zielgesellschaft werden dem Antragsteller zu 4) gemäß §§ 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 3, 2 Abs. 6 WpÜG, 290 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 HGB zugerechnet werden, da der Antragsteller zu 4) 94,5 % der Stimmrechte der Antragstellerin zu 3) hält und die Antragstellerin zu 3) daher ein Tochterunternehmen des Antragstellers zu 4) ist.

3. Zweckzusammenhang zwischen Kontrollerwerb und Sanierung

Der erforderliche Zweckzusammenhang zwischen Kontrollerwerb und Sanierung folgt aus dem Sanierungskonzept der Antragsteller. Dieses sieht die Aufspaltung der erforderlichen Kapitalzuführung in zwei Kapitalerhöhungen vor. Nur so können die Antragsteller sicherstellen, dass die Antragstellerin zu 1) ihre Sanierungsbeiträge nur erbringt, wenn sie auch ein Mindestmaß an Einfluss auf die Zielgesellschaft erlangt.

Dieser innere Zusammenhang zwischen Kontrollerwerb und Sanierung wird durch die Widerrufsvorbehalte unter Ziffer 2 des Tenors verfestigt.

Leistet die Antragstellerin zu 1) die in Aussicht gestellten Sanierungsbeiträge nicht, kann die Befreiung widerrufen werden.

4. Sanierungsbedürftigkeit der Zielgesellschaft

Die Zielgesellschaft ist sanierungsbedürftig, da bestandsgefährdende Risiken im Sinne von§ 322 Abs. 2 Satz 3 HGB bestehen. Diese ergeben sich jedenfalls aus der Zahlungsunfähigkeit der Zielgesellschaft.

Der Aufsichtsrat der Zielgesellschaft hat bereits mit Schreiben vom 12.08.2014 einen Insolvenzantrag gestellt. Mit Beschluss vom 13.08.2014 hat das Amtsgericht Köln den vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Auf Nachfrage hat dieser gegenüber der BaFin bestätigt, dass keine Zweifel daran bestehen, dass die Zielgesellschaft gegenwärtig und auch seit dem Insolvenzantrag zahlungsunfähig und damit insolvenzreif ist. Er hat zudem darauf hingewiesen, dass die Zielgesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit im insolvenzrechtlichen Sinn überschuldet ist. Er begründet dies damit, dass die Zielgesellschaft selbst weder über einen eigenen operativen Betrieb noch über nennenswertes Vermögen verfügt und der Kontakt zu den operativen Gesellschaften abgerissen ist. Eine Unterstützung der Konzernmutter durch die operativen Gesellschaften erfolge nicht. Auch sei auf Grundlage der im vergangenen Jahr erzielten Erkenntnisse nicht davon auszugehen, dass die Zielgesellschaft erhebliche Erlöse aus der Verwertung der operativen Gesellschaften erzielen kann.

Insgesamt ist die Einschätzung des vorläufigen Insolvenzverwalters nachvollziehbar und plausibel, eine Bestandgefährdung der Zielgesellschaft somit bereits aufgrund ihrer Zahlungsunfähigkeit anzunehmen. Sie steht im Einklang mit den Angaben im Jahresabschluss 2015. Danach hat die Zielgesellschaft im Berichtszeitraum keinerlei Umsatzerlöse erwirtschaftet. Die Passivseite der Bilanz der Zielgesellschaft zum 31.12.2015 weist neben Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen in Höhe von EUR 396.269,35 sonstige Verbindlichkeiten in Höhe von EUR 712.089,81 aus. Demgegenüber stand ein Aktivvermögen in Höhe von lediglich EUR 140.679,32. Es ist daher nicht ersichtlich, aus welcher Quelle die Zielgesellschaft ohne die Sanierungsmaßnahmen der Antragsteller künftig die Mittel zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten schöpfen soll. Schon in der Ad­-Hoc­-Mitteilung vom 15.12.2014 hatte die Zielgesellschaft darauf hingewiesen, dass sie bzw. der vorläufige Insolvenzverwalter bis zu diesem Zeitpunkt mangels jedweder liquider finanzieller Mittel nicht in der Lage gewesen sei, die eingegange Stimmrechtsmitteilung der Antragstellerin zu 1) vom 22.09.2014 zu veröffentlichen.

Ob daneben noch, wie von den Antragstellern angenommen, eine Überschuldung vorliegt, kann hier offen bleiben. Allein die bestehende Zahlungsunfähigkeit gefährdet den Bestand einer Gesellschaft im Sinne von § 322 Abs. 2 Satz 3 HGB, da diese einen Insolvenzgrund bildet (vgl. Schmidt/Küster Beck’scher Bilanz­Kommentar, § 322 Rn. 38). Unschädlich ist es daher, dass der vorläufige Insolvenzverwalter eine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne nur für sehr wahrscheinlich, nicht aber für sicher hält. Die diesbezügliche Unsicherheit führt jedenfalls nicht dazu, dass eine bestandsgefährdende Lage der Zielgesellschaft insgesamt zu vereinen ist. Zwar besteht die theoretische Möglichkeit, dass Herr Haiming Huang wieder in Erscheinung tritt. Dies könnte dazu führen, dass die Zielgesellschaft wieder auf die operativen Gesellschaften zugreifen kann. Die von der Zielgesellschaft angenommene und von dem vorläufigen Insolvenzverwalter zumindest für sehr wahrscheinlich gehaltene Überschuldung würde dann eventuell entfallen. Auch die Zahlungsfähigkeit der Zielgesellschaft könnte dann möglicher Weise wieder hergestellt werden.

Derzeit bestehen für eine derartige Entwicklung aber keine Anhaltspunkte. Zudem ist die Zielgesellschaft nach den Ausführungen des vorläufigen Insolvenzverwalters gegenwärtig zahlungsunfähig und daher nicht überlebensfähig. Vor diesem Hintergrund die Sanierungsbedürftigkeit der Zielgesellschaft mit Hinweis auf eine mögliche zukünftige Entwicklung zu verneinen, würde daher zu einem Zirkelschluss führen. Würde die Zielgesellschaft wegen der Verweigerung der beantragten Befreiung nicht saniert, müsste aller Voraussicht nach das Insolvenzverfahren durchgeführt werden. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens wäre die Zielgesellschaft nach § 394 Abs. 1 Satz 2 FamFG von Amts wegen zu löschen, wenn keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Gesellschaft noch Vermögen besitzt. Sie könnte dann von den zukünftigen Entwicklungen nicht mehr profitieren.

5. Sanierungsfähigkeit der Zielgesellschaft

Das Sanierungskonzept der Antragsteller ist geeignet, die Krisenursachen zu beseitigen. Einerseits sieht das Sanierungskonzept vor, dass die Zahlungsfähigkeit der Zielgesellschaft wieder hergestellt wird. Anderseits soll die von der Zielgesellschaft angenommene und von dem vorläufigen Insolvenzverwalter zumindest für sehr wahrscheinlich gehaltene bilanzielle Überschuldung beseitigt werden.

Die der Zielgesellschaft planmäßig im Rahmen der Kapitalerhöhung II zufließenden Mittel sowie die durch die Feststellungswirkungen des Insolvenzplans ausgelösten Veränderungen auf der Passivseite der Bilanz der Zielgesellschaft beseitigen zunächst deren Zahlungsunfähigkeit.

Zudem würde auch eine bei Zugrundelegung der Wertlosigkeit der Beteiligung der Zielgesellschaft an den operativen Gesellschaften bestehende bilanzielle Überschuldung der Zielgesellschaft nach der Planung der Zielgesellschaft bei Durchführung des auf den Kapitalschnitt und die Kapitalerhöhung I aufsetzenden Insolvenzplans beseitigt. Die Passivseite der Bilanz würde im Planjahr 2017 Verbindlichkeiten in Höhe von EUR 81.617,53 ausweisen. Dem würden Aktivposten in Höhe von EUR 1.158.861,15 gegenüberstehen.

Da die Zielgesellschaft durch diese Mittel in die Lage versetzt wird, eine Geschäftstätigkeit als Beteiligungsgesellschaft aufzunehmen, kann die Sanierung der Zielgesellschaft auch perspektivisch gelingen. Unter Berücksichtigung der Planergebnisse soll die Zielgesellschaft bereits ab dem Geschäftsjahr 2016 positive Ergebnisbeiträge erwirtschaften und ab dem Geschäftsjahr 2018 die Gewinnzone erreichen.

Diese Einschätzung wird durch die Feststellungen der Gutachterin bestätigt.

Allerdings unterstellt die Planung der Zielgesellschaft, dass sie als Beteiligungsgesellschaft eine Rendite von ca. 15 % auf das eingesetzte Kapital erwirtschaftet. Diese Planung erscheint mit Blick auf das derzeitige Zinsniveau ambitioniert. Angesichts des Umstands, dass es der Antragstellerin zu 1) in der Vergangenheit offensichtlich gelungen ist, eine durchschnittliche Eigenkapitalrendite von über 14 % p.a. zu erwirtschaften, erscheint es aber nicht unplausibel, dass die Zielgesellschaft als künftiges Tochterunternehmen der Antragstellerin zu 1) vergleichbare Renditen erzielen kann.

Daher ist das Sanierungskonzept der Antragsteller grundsätzlich geeignet, den Sanierungsfall zu lösen und die ihm zugrunde liegenden Krisenursachen der Zahlungsunfähigkeit und der möglichen Überschuldung zu beseitigen. An die Feststellung der Erfolgsaussichten des Sanierungskonzepts dürfen nämlich keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Zum einen ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dieser Feststellung um eine Prognose des Geschehensablaufes auf Basis der bisher ermittelten Daten handelt. Zum anderen kann eine Feststellung der Erfolgsaussichten nur die Plausibilität der Sanierungsmaßnahmen prüfen. Im Ergebnis kommt es darauf an, ob das Sanierungskonzept grundsätzlich geeignet ist, den Sanierungsfall zu lösen, nicht aber, ob dies auch mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

Dies ist vorliegend wegen der einfachen Struktur des Sanierungskonzeptes und des künftigen Geschäftsmodels trotz der bestehenden Ungenauigkeiten in den zur Darlegung und Plausibilisierung des Sanierungskonzeptes vorgelegten Unterlagen der Fall. Zwar haben die Antragsteller kein Sanierungskonzept und kein Sanierungsgutachten vorgelegt, dass auf einer Planung der Zielgesellschaft beruht, die den aktuellen Sachstand berücksichtigt. So geht die aktuelle Planung der Zielgesellschaft davon aus, dass im Rahmen des Insolvenzplans EUR 19.466,08 an die Gläubiger der Zielgesellschaft auszuzahlen sind. Der Entwurf des Insolvenzplans in der aktuellen Fassung sieht hierfür nur noch einen Betrag von EUR 5.000,00 vor. Anderseits berücksichtigt die Planung der Zielgesellschaft nicht, dass sich die Antragstellerin zu 1) vorbehalten hat, im Rahmen der Kapitalerhöhung I ihr Bezugsrecht nur teilweise auszuüben, um eine Mehrheitsbeteiligung an der Zielgesellschaft zu vermeiden. Hinzu kommt, dass das Gutachten trotz der Ergänzung am 11.12.2015 nicht auf der aktuellsten Planung der Zielgesellschaft aufsetzt und zur erwarteten Entwicklung des Eigenkapitals der Zielgesellschaft überhaupt nicht Stellung nimmt. Das Sanierungskonzept der Antragsteller wird jedoch durch diese Ungereimtheiten nicht so unplausibel, dass es zur Rechtfertigung der beantragten Entscheidung nicht herangezogen werden kann.

So weicht die aktualisierte Planung der Zielgesellschaft von den dem Gutachten zugrundeliegenden Annahmen dahingehend ab, dass die aktualisierte Planung höhere Einnahmen aber auch höhere Ausgaben unterstellt. Selbst wenn man aber die laut Gutachten geringeren Einnahmen den laut aktualisierter Planung der Zielgesellschaft höheren Ausgaben gegenüberstellt, gelangt die Zielgesellschaft im Jahr 2018 wieder in die Gewinnzone.

Dies würde auch gelten, wenn man unterstellt, dass der Zielgesellschaft entsprechend den Ausführungen im Insolvenzplanentwurf lediglich EUR 1.051.767 (= Erlöse aus Kapitalerhöhung II laut letzter Planung= EUR 1.187.880,00 weniger EUR 72.260,04 Kosten des Insolvenzverfahrens, 58.852,65 zur Verwertung der Beteiligung an der HK­-Holding und EUR 5.000,00 zur Ausschüttung an die Insolvenzgläubiger) zur Verfolgung ihrer Unternehmensstrategie zur Verfügung stehen. Würde es der Antragstellerin gelingen, mit diesem Kapital eine Rendite von 15% p.a. zu erwirtschaften, würde sie im Jahr Erträge in Höhe von EUR 157.765,00 erwirtschaften können. Dieser Betrag liegt zwar unterhalb der von der Zielgesellschaft in der aktuellen Planung erwarteten Einnahmen, aber oberhalb der Erwartungen der Gutachterin.

6. Sanierungsbeiträge der Antragsteller

Im Rahmen des Sanierungskonzeptes der Antragstellerin zu 1) sind die Antragsteller bereit, einen erheblichen Sanierungsbeitrag zu erbringen bzw. haben bereits erhebliche Mittel zur Sanierung der Zielgesellschaft aufgewendet.

Durch die Kapitalerhöhung zu II sollen der Zielgesellschaft rund EUR 1,2 Mio. zufließen. Da die Antragsteller gegenüber der BaFin erklärt haben, die Zeichnung der Kapitalerhöhung in dem erforderlichen Umfang sicherzustellen, folgt aus der Platzierungszusage ein Sanierungsbeitrag von bis zu EUR 1,2 Mio. Dies gilt obwohl keiner der Antragsteller formell eine Platzierungsgarantie gegenüber der Zielgesellschaft abgegeben hat. Durch die Widerrufsvorbehalte unter Ziffer 2 b und c des Tenors ist sichergestellt, dass die Antragsteller von dieser Befreiung nur Gebrauch machen können, wenn der Zielgesellschaft die benötigten Mittel aus der Kapitalerhöhung II tatsächlich zufließen. Die gleichen Erwägungen gelten im Hinblick auf die im Sanierungskonzept vorgesehene Zustimmung der Antragstellerin zu 1) zu einem Insolvenzplan, der im Wesentlichen dem von der Antragstellerin zu 1) mit Schreiben vom 05.04.2016 übersandten Entwurf entspricht und insbesondere (i) im gestaltenden Teil eine Kapitalerhöhung vorsieht, die zu einer Erhöhung des Grundkapitals der Zielgesellschaft um mindestens EUR 1.187.880,00 führt und (ii) den Gläubigern gemäß § 38 InsO maximal EUR 5.000,00 zur garantierten Ausschüttung bereit stellt.

Hinzu kommen die Sanierungsbeiträge, welche die Antragstellerin zu 1) bereits erbracht hat. Diese belaufen sich auf insgesamt mindestens EUR 267.955,86 (Verzicht auf Forderungen welche die Antragstellerin zu 1) erworben hat und Ausreichung eines Massekredits im Wert von EUR 80.000,00). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob die Besserungsabrede tatsächlich im Falle der Durchführung des Insolvenzplans gegenstandslos wird. Durch den Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 2 d) des Tenors ist sichergestellt, dass die Antragstellerin zu 1) ihren durch den Forderungsverzicht erbrachten Sanierungsbeitrag nicht wieder rückgängig machen kann, solange sie die begehrte Befreiung von den Pflichten des § 35 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WpÜG in Anspruch nimmt.

Insgesamt folgt hieraus ein finanzieller Gesamtsanierungsbeitrag in Höhe von rund EUR 1,47 Mio..

Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob und wenn ja in welchem Umfang auch die Beteiligung der Antragstellerin zu 1) an der Kapitalerhöhung I als Sanierungsbeitrag anzuerkennen ist.

Die Leistungen der Antragstellerin zu 1) kommen insoweit den übrigen Antragstellern zu Gute. Sie nehmen über ihre unmittelbare bzw. mittelbare Beteiligung an der Antragstellerin zu 1) an Chancen und Risiken, welche die Antragstellerin zu 1 mit den Sanierungsbeiträgen eingeht, teil.

7. Ermessensabwägung

Die Erteilung der Befreiung liegt im Ermessen der BaFin. Bei einer Abwägung der Interessen der Antragsteller mit denen der außenstehenden Aktionäre der Zielgesellschaft, die nach § 37 Abs. 1 WpÜG vorzunehmen ist, ist grundsätzlich bei Vorliegen eines Tatbestands des § 9 WpÜG­-Angebotsverordnung von einem Vorrang der Interessen der potentiellen Bieter auszugehen.

Durch die Sanierung soll der Fortbestand der Zielgesellschaft gesichert werden, was im Interesse aller Aktionäre der Zielgesellschaft ist, die ansonsten die (drohende) Insolvenz der Zielgesellschaft zu gegenwärtigen hätten.

Da die Antragsteller im Rahmen der Sanierung durch die o.g. erheblichen Leistungen (vgl. Ziffer B II.6.) zum Fortbestand der Zielgesellschaft beitragen, kann ihnen nicht zugemutet werden, den Aktionären der Zielgesellschaft darüber hinaus ein Pflichtangebot zu unterbreiten, das die Antragsteller in einem erheblichen Umfang zusätzlich finanziell belasten würde. Ihre Leistungen sollen vorrangig der Zielgesellschaft und damit mittelbar auch deren Aktionären zu Gute kommen. Daher ist die Befreiung nach § 37 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG­-Angebotsverordnung grundsätzlich – wenn auch unter Nebenbestimmungen ­ zu erteilen.

Entgegenstehende Interessen der Aktionäre der Zielgesellschaft, die auch unter Berücksichtigung der bereits in § 9 WpÜG­-Angebotsverordnung durch den Gesetzgeber vorweggenommenen Interessenabwägung besonderes Gewicht haben, sind ­ abgesehen von dem Interesse an der Gesundung der Zielgesellschaft teilzuhaben ­ nicht ersichtlich.

Zwar unterstellt das Gesamtkonzept der Antragsteller zur Sanierung der Zielgesellschaft, dass sich die Mehrheitsaktionärin nicht an der Kapitalerhöhung I beteiligt und deswegen durch den Kapitalschnitt und die Kapitalerhöhung I massiv verwässert wird. Dennoch ist den Interessen der Antragsteller hier der Vorrang gegenüber einem möglichen Interesse der Mehrheitsaktionärin einzuräumen. Wie bereits ausgeführt, ist die Zielgesellschaft nach der Einschätzung des vorläufigen Insolvenzverwalters bereits insolvent. Ohne Sanierung droht der Zielgesellschaft damit die Amtslöschung nach § 394 Abs. 1 Satz 2 FamFG. Nach derzeitigem Kenntnisstand kommt der Beteiligung der Mehrheitsaktionärin daher kein nennenswerter wirtschaftlicher Wert zu. Zudem könnte die Mehrheitsaktionärin durch Ausübung ihrer Stimmrechte auf der Hauptversammlung der Zielgesellschaft den Kapitalschnitt und die Kapitalerhöhung I verhindern. Da weder für die Kapitalerhöhung I noch die Kapitalerhöhung II ein Bezugsrechtsausschluss vorgesehen ist, kann die Mehrheitsaktionärin die Verwässerung ihrer Beteiligung auch durch die Teilnahme an den Kapitalerhöhungen I und II verhindern. Unterlässt sie entsprechende Maßnahmen, kann davon ausgegangen werden, dass sie kein besonderes Interesse an ihrer (ohne Sanierung weitgehend wertlosen) Beteiligung hat. Entsprechend gering ist das Gewicht, das den Interessen der Mehrheitsaktionärin im Rahmen der Interessenabwägung beizumessen Ist. Vergleichbare Erwägungen gelten für die Interessen der übrigen Aktionäre der Zielgesellschaft. Zwar dürften die meisten übrigen Aktionäre der Zielgesellschaft nicht in Lage sein, den Kapitalschnitt und die Kapitalerhöhung I zu verhindern. Durch Ausübung ihres Bezugsrechts können sie jedoch in jedem Fall verhindern, dass ihre Beteiligung an der Zielgesellschaft verwässert wird.

Selbst diejenigen Aktionäre, die auf eine Ausübung ihres Bezugsrechts verzichten würden aber von einer Sanierung der Zielgesellschaft profitieren, wenn diese gelingt. Insofern besteht auch für die übrigen Aktionäre der Zielgesellschaft die Chance einer positiven Partizipation, welche geeignet ist, eine Ausnahme von der Angebotspflicht zu rechtfertigen.

III. Widerrufsvorbehalte

Rechtsgrundlage für die Widerrufsvorbehalte unter Ziffer 2 des Tenors ist § 36 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG.

Die Widerrufsvorbehalte unter Ziffer 2 des Tenors sind geeignet und erforderlich, um seitens der BaFin den Befreiungsbescheid für den Fall widerrufen zu können, dass das Sanierungskonzept der Antragsteller nicht vollumfänglich umgesetzt wird.

Die Sanierung der Zielgesellschaft kann nach dem Sanierungskonzept der Antragsteller nur gelingen, wenn ein Insolvenzplan, der im Wesentlichen dem von der Antragstellerin vorgelegten Entwurf entspricht, tatsächlich rechtskräftig und umgesetzt wird. Zudem hat die Antragstellerin zu 1) ihre Sanierungsbeiträge zwar gegenüber der BaFin angekündigt, gegenüber der Zielgesellschaft aber nicht fest zugesagt.

Durch die Widerrufsvorbehalte wird daher sichergestellt, dass das Sanierungskonzept der Antragsteller tatsächlich auch umgesetzt und die Befreiungsmöglichkeit des§ 37 Abs. 1 und Abs. 2 WpÜG i.V.m. § 9 Satz 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung nicht zu Lasten der übrigen Aktionäre der Zielgesellschaft missbraucht wird.

Vor diesem Hintergrund konnte auch den von den Antragstellern im Rahmen der Anhörung nach § 28 Abs. 1 VwVfG vorgebrachten Einwänden gegen den Widerrufsvorbehalt unter Ziffer 2 c) des Tenors dieses Bescheides nicht Rechnung getragen werden. Die Antragsteller haben einen bestimmten Sachverhalt zur Entscheidung gestellt. Dieser beinhaltet ein bestimmtes Sanierungskonzept, welches auch Grundlage dieser Befreiungsentscheidung ist. Risiken der Umsetzung dieses Konzeptes können nicht zu Lasten der übrigen Aktionäre der Zielgesellschaft gehen, sondern müssen im Grundsatz von den Antragstellern getragen werden. Vor diesem Hintergrund muss der BaFin die Möglichkeit erhalten bleiben, den Befreiungsbescheid zu widerrufen, wenn die im Insolvenzplan vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen nicht durchgeführt und damit das Sanierungskonzept nicht, wie im Insolvenzplanentwurf dargestellt, eingehalten wird.

Die Widerrufsvorbehalte sind auch verhältnismäßig. Im Vergleich zu einer auflösenden Bedingung sind sie ein milderes Mittel, um notfalls alternative oder zusätzliche Finanzierungs­ und Sanierungsbeiträge im Rahmen des Widerrufsverfahrens berücksichtigen zu können. Auch geringfügige Änderungen des Sanierungskonzeptes, welche die Erfolgsaussichten der Sanierung der Zielgesellschaft nicht beeinträchtigen, können in diesem Rahmen berücksichtigt werden. Im Rahmen des Widerrufsverfahrens wären die Antragsteller erneut zu hören und im Hinblick auf die Ermessenausübung wäre insbesondere zu prüfen, ob die Antragsteller ihr Sanierungskonzept ordnungsgemäß betrieben haben und alle Handlungen und Beiträge in ihrer Verantwortungssphäre vorgenommen bzw. geleistet haben.

Die Widerrufsvorbehalte sind zudem auf das für die Umsetzung des Sanierungskonzeptes zwingend notwendige Maß begrenzt.

Die Fristen für die Umsetzung der Sanierungsmaßnahmen sind großzügig bemessen. Der Antragstellerin zu 1) ist es gelungen die Zielgesellschaft mittels eines Massekredites am Leben zu erhalten. Die Durchführung der Sanierung ist daher nicht übermäßig zeitkritisch. Zu berück­ sichtigen ist andererseits auch, dass die erforderlichen Hauptversammlungsbeschlüsse für den Kapitalschnitt und die Kapitalerhöhungen einen entsprechenden zeitlichen Vorlauf benötigen. Andererseits darf die Durchführung der Sanierung nicht unbegrenzt offen bleiben. Dies würde dem Zweck der Befreiungsentscheidung, den Kontrollerwerb im Zusammenhang mit einer Sanierung der Zielgesellschaft zu begünstigen, zuwiderlaufen.

IV. Auflagen

Rechtsgrundlage für die Auflagen unter Ziffer 3 des Tenors ist § 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG.

Nach den unter Ziffer 3 des Tenors bestimmten Auflagen sind die Antragsteller zunächst verpflichtet, den Kontrollerwerb im Rahmen der Kapitalerhöhung I nachzuweisen. Hierdurch soll die BaFin In die Lage versetzt werden, zu prüfen, ob die Antragsteller tatsächlich in der unter Ziffer 1 dieses Bescheides näher beschriebenen Weise (Kapitalerhöhung I) die Kontrolle über die Zielgesellschaft erlangt haben. Nur in diesem Fall wird die Befreiung wirksam.

Zudem müssen die Antragsteller nachweisen, dass ein Insolvenzplan, der im Wesentlichen dem hier eingereichten Entwurf entspricht, rechtskräftig geworden ist und die darin vorgesehene Kapitalerhöhung (Kapitalerhöhung II) unter Beteiligung der Antragstellerin zu 1) Im vorgesehenen Umfang wirksam geworden ist.

Diese Auflagen sind erforderlich, um die Umsetzung des Sanierungskonzeptes nachprüfen zu können, um so das überwiegen des Befreiungsinteresses der Antragsteller über die Interessen der übrigen Aktionäre der Zielgesellschaft sicherzustellen. Da es sich lediglich um Nachweispflichten handelt, sind die Auflagen auch verhältnismäßig im engeren Sinne.

Es ist ausreichend, wenn die Sanierungsmaßnahmen durch einen der Antragsteller nachgewiesen werden. Dies wirkt auch Pflichten erfüllend für die übrigen Antragsteller.

Bei einem Verstoß gegen die Auflagen kann die Befreiungsentscheidung gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwVfG widerrufen werden.

Heidelberg, 6. Juli 2016
Deutsche Balaton Aktiengesellschaft, Heidelberg

Deutsche Balaton AG: Kapitalerhöhungen der Hyrican Informationssysteme AG rechtsmissbräuchlich / Thüringer OLG bestätigt Deutsche Balaton AG

Heidelberg (pta010/27.04.2016/08:10) – Das Thüringer OLG hat mit Urteil vom 20. April 2016 die Berufung der Hyrican Informationssysteme AG gegen ein Urteil des Landgerichts Erfurt vom 7. April 2014 zurückgewiesen. Es hat ferner die Revision zum BGH nicht zugelassen. Damit hat nunmehr auch die zweite Instanz die Rechtsauffassung der Deutsche Balaton AG bestätigt, nach der die von der Hyrican Informationssysteme AG unter Ausschluss des Bezugsrechts erfolgten Kapitalerhöhungen nichtig sind.

Die Hyrican Informationssysteme AG hatte im Dezember 2011 und Anfang 2012 das genehmigte Kapital zwei Mal ausgenutzt und unter Bezugsrechtsausschluss insgesamt 850.000 Aktien an das Vorstandsmitglied der Hyrican Informationssysteme AG, Herrn Lehmann, ausgegeben. Dies entspricht 21,25% des Grundkapitals der Hyrican Informationssysteme AG vor den nichtigen Kapitalerhöhungsbeschlüssen. Die Gesellschaft und ihre Organe handelten dabei rechtsmissbräuchlich, wie das Thüringer OLG in seiner Begründung feststellt.

Die Deutsche Balaton AG hat die Gesellschaft bereits auf Rückabwicklung der beiden Kapitalerhöhungen sowie die Gesellschaft und ihre Organmitglieder auf Schadensersatz in Millionenhöhe verklagt. Dieser Rechtsstreit wird gegenwärtig bei dem Landgericht Erfurt geführt und ist noch nicht entschieden.

Die Deutsche Balaton AG ist gegenwärtig mit über zwei Millionen Aktien an der Hyrican Informationssysteme AG beteiligt. Dies entspricht über 50% und damit der absoluten Mehrheit am Grundkapital und den Stimmrechten der Hyrican Informationssysteme AG vor den nichtigen Kapitalerhöhungsbeschlüssen.

Deutsche Balaton AG